Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_147/2016 KI-generiert

Debt enforcement control visit upheld; appeal inadmissible for lacking reasoned constitutional and statutory challenge under the Swiss Supreme Court's minimum pleading standard.

Geschäftsnummer 5A_147/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. civil division) dismissed the debtor’s appeal and ordered him to pay court costs of CHF 200. The debtor had challenged a lower supervisory authority’s decision that upheld the debt enforcement office’s scheduling of a control visit. The Court refused to review the case because the debtor failed to provide the mandatory legal reasoning; he did not engage with the lower court’s reasoning or explain how the decision violated federal or constitutional law. The lower court’s decision remains in force. The basis for dismissal was the requirement that appeals must state how the challenged decision violates the law (BGG arts. 42, 95-96) and the rule that constitutional complaints must be specifically substantiated; missing such grounds, the appeal is procedurally barred under BGG art. 108(1)(b).

Legislator-Regeste

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Art. 90 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt enforcement control visit upheld; appeal inadmissible for lacking reasoned constitutional and statutory challenge under the Swiss Supreme Court's minimum pleading standard: civil division) dismissed the debtor’s appeal and ordered him to pay court costs of CHF 200. The debtor had challenged a lower supervisory authority’s decision that upheld the debt enforcement office’s scheduling of a control visit. The Court refused to review the case because the debtor failed to provide the mandatory legal reasoning; he did not engage with the lower court’s reasoning or explain how the decision violated federal or constitutional law. The lower court’s decision remains in force. The basis for dismissal was the requirement that appeals must state how the challenged decision violates the law (BGG arts. 42, 95-96) and the rule that constitutional complaints must be specifically substantiated; missing such grounds, the appeal is procedurally barred under BGG art. 108(1)(b).

Schlagwörter

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Vollstreckungsorgan Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Anstellungsbehörde Begründung in der Sache verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_147/2016

Urteil vom 23. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Kontrollbesuch,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Februar 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Februar 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Region Solothurn verfügte Festsetzung eines Kontrollbesuchs abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Ankündigung des Kontrollbesuchs sei dem Beschwerdeführer mindestens einen Tag vor dem angesetzten Termin zugegangen, die Vorschrift von Art. 90 SchKG sei daher (ungeachtet der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 17 SchKG ) eingehalten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann