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5A_147/2015 KI-generiert

Case Concerning Mootness of Appeal Following Superseding Compulsory Placement Order

Geschäftsnummer 5A_147/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning the forced medical confinement of their sister, which was initiated based on medical and legal regulations. Following the initial hospitalization on January 26, 2015, the individual appealed to the relevant court on February 5, 2015, seeking the release of their sister from this confinement. The appeal was rejected, and subsequent confirmation of the sister's continued confinement was issued by the child and adult protection authority on March 5, 2015. The appeal to the federal tribunal later became moot due to the later decision, resulting in the case being declared without subject matter for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Concerning Mootness of Appeal Following Superseding Compulsory Placement Order: Following the initial hospitalization on January 26, 2015, the individual appealed to the relevant court on February 5, 2015, seeking the release of their sister from this confinement. The appeal was rejected, and subsequent confirmation of the sister's continued confinement was issued by the child and adult protection authority on March 5, 2015. The appeal to the federal tribunal later became moot due to the later decision, resulting in the case being declared without subject matter for further consideration.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung Nichtigkeitsverfahren Kindesschutzverfahren Aufenthaltsanweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Dauerverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal proceedings as moot because the interest to bring the appeal ceased after it was filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied because of the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_147/2015

Verfügung vom 12. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________,

D.A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Februar 2015.

Erwägungen:

1. Am 26. Januar 2015 wurde D.A.________ von Dr. med. B.________ gestützt auf Art. 426 und 429 ZGB in die Klinik E.________ eingewiesen. Am 5. Februar 2015 erhob ihre Schwester, A.A.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit dem Antrag, ihre Schwester aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2015 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab. A.A.________ gelangt mit Eingabe vom 22. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 an das Bundesgericht und ersucht um Entlassung ihrer Schwester. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung nicht entsprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2015 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) die fürsorgerische Unterbringung von D.A.________ und ordnete deren weitere Zurückbehaltung in der Klinik E.________ an.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).

2.2. Im vorliegenden Fall ist die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 26. Januar 2015 durch eine entsprechende Massnahme der KESB vom 5. März 2015 ersetzt worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde, zumal sich mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides am Bestand des neuen Entscheides vom 5. März 2015 nichts ändern würde. Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich.

2.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben ( BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_147/2015 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden