Petitioner's Claim for Object Release Denied Due to Insufficient Evidence and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a request for the return of certain items allegedly owned by the complainant, which had been denied by a lower court. The complainant appealed the decision, asserting ownership of the items, but the court found that there was insufficient evidence to support his claim, as the ownership was deemed doubtful. The court also refused to allow the testimony of the city police as a witness and concluded that the complainant failed to introduce necessary evidence in a timely manner. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to a lack of proper justification and failure to address the essential legal considerations outlined by the previous court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Petitioner's Claim for Object Release Denied Due to Insufficient Evidence and Procedural Defects: The complainant appealed the decision, asserting ownership of the items, but the court found that there was insufficient evidence to support his claim, as the ownership was deemed doubtful. The court also refused to allow the testimony of the city police as a witness and concluded that the complainant failed to introduce necessary evidence in a timely manner. The appeal was ultimately deemed inadmissible due to a lack of proper justification and failure to address the essential legal considerations outlined by the previous court.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is inadmissible due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_146/2007/bnm
Verfügung vom 26. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Ruppen,
Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer als Rekursinstanz), Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Eigentumsherausgabe im Befehlsverfahren.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. und 113ff. BGG bezeichnete, als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zu behandelnde Eingabe gegen den Entscheid vom 12. März 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (auf Rekurs des Beschwerdeführers hin und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe von angeblich in seinem Eigentum befindlichen Gegenständen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid zunächst erwog, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Einvernahme der "Stadtpolizei A.________" könne nicht stattgegeben werden, weil nur natürliche Personen als Zeugen auftreten könnten, im vorliegenden Befehlsverfahren, das eine liquide Sach- und Rechtslage voraussetze, sei der Beschwerdeführer mit dem Zeugenbeweis ebenso ausgeschlossen wie mit seinem Schadenersatzbegehren (aus angeblich widerrechtlichem Gebrauch einer Kaffeemaschine),
dass das Obergericht weiter erwog, der erstinstanzliche Richter habe den Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers deshalb verneint, weil dessen Eigentum an den herausverlangten Gegenständen zumindest zweifelhaft sei, selbst wenn der Beschwerdegegner seine fehlende Eigentümerstellung anerkannt haben sollte, wäre damit das Eigentum des Beschwerdeführers noch nicht nachgewiesen, das von ihm lediglich in Aussicht gestellte Nachreichen von Quittungen über den Erwerb der streitigen Gegenstände sei unzulässig, weil nach § 262 ZPO /LU neue Tatsachen und Beweisanträge mit Urkunden spätestens mit der Rekursschrift vorzubringen bzw. einzureichen gewesen wären, somit könne der Beschwerdeführer den unterbliebenen Eigentumsnachweis gar nicht mehr erbringen, was zur Abweisung seines Herausgabebegehrens führe,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mit einem 30'000 Franken erreichenden Streitwert die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG offen steht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche behandelt wird,
dass jedoch diese Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungsbestimmung anruft,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 12. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf Grund zahlreicher Beschwerdebeilagen, unter Anrufung von (im kantonalen Befehlsverfahren nicht zugelassenen) Zeugen, unter Stellung von Editionsbegehren sowie unter Vorbehalt "weiterer Ausführungen" zu behaupten, dass er, der Beschwerdeführer, Eigentümer der von ihm herausverlangten Gegenstände sei, zumal bei den Beschwerdebeilagen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingereicht worden wären, weshalb sie als unzulässige neue Beweismittel zu gelten haben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: