Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_145/2026 KI-generiert

Inadmissibility of divorce appeal regarding child maintenance due to completely insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 5A_145/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's civil law challenge against a cantonal upper court judgment concerning child maintenance in a divorce proceeding, with the lower instance decision remaining fully in force and the appellant bearing the procedural costs. The dispute arose from a divorce decree where the appellant challenged the appellate judgment through a submission entirely devoid of rational legal argument, instead alleging conspiracies, child abuse, and demanding the implementation of a self-authored document. The decisive legal basis was Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), which mandate a sufficient and targeted legal argumentation in the brief, failing which the court dismisses the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of divorce appeal regarding child maintenance due to completely insufficient legal argumentation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Schlagwörter

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Ehescheidung (Kindesunterhalt) Scheidungsurteil Zivilrechtsstreitigkeit Kindsmisshandlung Unterhaltspflicht des Kindes Widerstand gegen die Scheidung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_145/2026

Urteil vom 18. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2026 (LC250016-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Das Urteil wurde den Parteien im Mai 2025 in einer berichtigten und begründeten Fassung zugestellt.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Berufung. Die Beschwerdegegnerin erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 12. Januar 2026 hiess das Obergericht die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gut und regelte den Kindesunterhalt neu. Im Übrigen wies es die Berufung und Anschlussberufung ab.

In Bezug auf dieses Urteil ist der Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 persönlich an das Bundesgericht gelangt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem obergerichtlichen Urteil nicht auseinander. Stattdessen kreisen seine Ausführungen um das Thema des Kindsmissbrauchs und der Pädophilie sowie um einen KI-Holocaust. Dabei macht er insbesondere geltend, es finde eine Verschwörung gegen ihn und seine Kinder statt, seine Frau verkaufe die Kinder an machtgierige Menschen, und alle Juristen, insbesondere sein ehemaliger Anwalt, seien pädophil. Schliesslich verlangt er die Umsetzung eines von ihm selber verfassten "Urteils" vom 18. Dezember 2019.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg