Restoration of missed deadline for paying court advance in child protection revision proceedings; failure to substantiate arbitrariness under cantonal procedural law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and upheld the lower court's decision, which had rejected her request for the restoration of a missed deadline (Fristwiederherstellungsgesuch). The lower court's judgment of January 9, 2023, thus remains in force, and the appellant must pay court costs of CHF 1,000. The case arose from the appellant's failure to pay court advances, leading the Cantonal Court of Lucerne to decline to hear her revision requests against its own decisions concerning child protection measures and an alleged denial of justice. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient substantiation: under Art. 450f of the Swiss Civil Code, cantonal procedural law governs, and the Supreme Court reviews it only for arbitrariness (Art. 9 of the Federal Constitution); because the appellant failed to raise specific, substantiated claims of arbitrary application of §36 VRG/LU or violations of constitutional rights, the appeal was dismissed for insufficient grounds under Art. 108(1)(lit. b) BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Restoration of missed deadline for paying court advance in child protection revision proceedings; failure to substantiate arbitrariness under cantonal procedural law: The lower court's judgment of January 9, 2023, thus remains in force, and the appellant must pay court costs of CHF 1,000. The case arose from the appellant's failure to pay court advances, leading the Cantonal Court of Lucerne to decline to hear her revision requests against its own decisions concerning child protection measures and an alleged denial of justice. The Supreme Court held that the appeal lacked sufficient substantiation: under Art. 450f of the Swiss Civil Code, cantonal procedural law governs, and the Supreme Court reviews it only for arbitrariness (Art. 9 of the Federal Constitution); because the appellant failed to raise specific, substantiated claims of arbitrary application of §36 VRG/LU or violations of constitutional rights, the appeal was dismissed for insufficient grounds under Art. 108(1)(lit. b) BGG.
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KI-generiertProcedural basis for the summary dismissal of the appeal due to insufficient substantiation.
Legal basis for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_145/2023
Urteil vom 2. März 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Wiederherstellungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Januar 2023 (3T 22 4).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. September 2022 je ein Revisionsgesuch gegen Urteile des Kantonsgerichts vom 3. März 2022 ein (betreffend Kindesschutzmassnahmen und betreffend Rechtsverweigerung). Mit Urteilen vom 31. Oktober 2022 trat das Kantonsgericht Luzern darauf mangels Leistung eines genügenden Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteilen 5A_949/2022 und 5A_950/2022 vom 8. Dezember 2022 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobenen Beschwerden nicht ein.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin am 17. November 2022 beim Kantonsgericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss § 36 VRG/LU. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2023 wiederum an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde wurde mit Incamail elektronisch eingereicht, ist aber nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur im Sinn von Art. 42 Abs. 3 BGG versehen. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels durch eigenhändige Unterschrift oder durch Anbringen einer gültigen Signatur ist jedoch insofern entbehrlich, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2. Das Kantonsgericht hat erwogen, das Gesuch vom 19. Oktober 2022 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei nach Ablauf der Frist eingegangen und die in der Fristansetzung angedrohte Folge bei Nichteinhaltung der Frist bereits eingetreten; die Kritik, nicht auf das Gesuch eingegangen zu sein, ziele deshalb an der Sache vorbei. Im Übrigen würden keine (neuen) Gründe vorgebracht, weshalb ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 36 VRG/LU für die rechtzeitige Leistung der Kostenvorschüsse bestanden haben soll.
Im Bereich des Kindesschutzes ist das Prozessrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt und das Bundesgericht kann das kantonale Recht nur auf Willkür hin überprüfen ( BGE 140 III 385 E. 2.3), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Beschwerdeführerin müsste also in erster Linie mit substanziierten Willkürrügen im Sinn von Art. 9 BV darlegen, inwiefern das Kantonsgericht § 36 VRG/LU in willkürlicher Weise angewandt haben soll, oder ferner mit substanziierten Rügen aufzeigen, welche und inwiefern das Kantonsgericht andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
Der weitschweifigen Beschwerde lässt sich solches nicht entnehmen. Soweit die Ausführungen überhaupt die Sache betreffen, wird zum einen eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den geleisteten Vorschüssen und den Verrechnungsmöglichkeiten behauptet; dies war jedoch bereits Gegenstand der kantonsgerichtlichen Revisionsurteile und der bundesgerichtlichen Urteile 5A_949/2022 und 5A_950/2022), weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Zum anderen wird umständlich das kantonsgerichtliche Handeln im Allgemeinen kritisiert; inwiefern das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung eines unverschuldeten Hindernisses ganz konkret in Willkür verfallen sein soll, wird indes nicht dargelegt. Im Übrigen werden zahlreiche Bestimmungen der EMRK, der BV und der UN-KRK angeführt, aber es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern diese im Kontext mit der Frage des unverschuldeten Hindernisses verletzt sein sollen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli