Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_145/2020 KI-generiert

Debtor's Appeal on Insufficient Substantiation of Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 5A_145/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, represented by the Tax Office of the Canton of Zurich, was pursued by the Zurich 7 Debt Enforcement Office with payment orders issued on March 15, 2019, for a total amount of CHF 20,696.50, including interest and costs. The payment orders were publicly announced on May 31, 2019, in the Swiss Official Gazette of Commerce and the Zurich Cantonal Gazette. The appellant lodged complaints regarding these enforcement proceedings, which were transferred to the Zurich District Court. However, the district court dismissed the complaints, and subsequent appeals to the Zurich High Court were also not admitted due to insufficient justification. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which involved two separate procedural files and the tribunal gathered the case files from both proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Insufficient Substantiation of Non-Entry Decision: The payment orders were publicly announced on May 31, 2019, in the Swiss Official Gazette of Commerce and the Zurich Cantonal Gazette. The appellant lodged complaints regarding these enforcement proceedings, which were transferred to the Zurich District Court. However, the district court dismissed the complaints, and subsequent appeals to the Zurich High Court were also not admitted due to insufficient justification. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which involved two separate procedural files and the tribunal gathered the case files from both proceedings.

Schlagwörter

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Zustellung von Zahlungsbefehlen durch öffentliche Bekanntmachung Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Konkursandrohung öffentliche Auskündigung mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_145/2020

Urteil vom 2. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7,

Kanton Zürich, vertreten durch

das Kantonale Steueramt Zürich.

Gegenstand

Zustellung von Zahlungsbefehlen durch öffentliche Bekanntmachung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Februar 2020 (PS200016-O/U).

Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. März 2019 in den Betreibungen Nrn. www, xxx, yyy und zzz über insgesamt Fr. 20'696.50 zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Betreibungsamt veröffentlichte die Zahlungsbefehle am 31. Mai 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Am 12. Juni 2019 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Beschwerde. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Bezirksgericht Zürich weiter (Verfahren CB190079). Am 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht erneut Beschwerde (Verfahren CB190085). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde im Verfahren CB190079 nicht ein. Ebenfalls mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde im Verfahren CB190085 nicht ein.

Gegen den erstgenannten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren PS200003-O/U). Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Gegen den zweitgenannten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren PS200016-O/U), das auf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2020 nicht eintrat.

Gegen beide Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin in einer Eingabe am 18. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Da die Beschwerde zwei Entscheide betrifft, hat das Bundesgericht zwei Verfahren angelegt. Das vorliegende Verfahren betrifft den obergerichtlichen Beschluss PS200016-O/U. Das Parallelverfahren 5A_144/2020 betrifft den obergerichtlichen Beschluss PS200003-O/U. Das Bundesgericht hat in beiden Verfahren die Akten beigezogen.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies müsste sie jedoch tun, denn einzig der obergerichtliche Nichteintretensentscheid ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Ihre Vorbringen richten sich stattdessen im Wesentlichen gegen das Bezirksgericht und das Betreibungsamt. Zwar wendet sie auch ein, es würde auf viel zu viele Beschwerden aus formellen Gründen nicht eingetreten und die Gerichte müssten bei der Aufsicht über die Betreibungsämter proaktiver vorgehen. Dieser Einwand bleibt pauschal. Soweit er sich gegen den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss richten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht konkret unter Bezugnahme auf ihre an das Obergericht gerichtete Beschwerde dar, weshalb diese genügend begründet gewesen sein sollte, oder inwiefern das Obergericht die Eintretensvoraussetzungen in rechtswidriger Weise gehandhabt haben sollte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg