Appeal Dismissed for Untimely Submission in Seizure Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose concerning the enforcement of a seizure by a debt collection agency. The complainant challenged a decision made by a supervisory authority regarding this enforcement, submitting a complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was submitted after the legally required deadline, and as such, the Federal Tribunal found it inadmissible. Additionally, the court denied the request for free legal assistance due to the lack of prospects for success in the case, and costs were imposed on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission in Seizure Enforcement Case: The complainant challenged a decision made by a supervisory authority regarding this enforcement, submitting a complaint to the Federal Tribunal. However, the complaint was submitted after the legally required deadline, and as such, the Federal Tribunal found it inadmissible. Additionally, the court denied the request for free legal assistance due to the lack of prospects for success in the case, and costs were imposed on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not to be entered upon because it was deemed obviously inadmissible according to the simplified procedure.
The request for free legal assistance was denied.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Cite for the non-entry on the appeal (which was introduced under this provision).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_145/2014
Urteil vom 20. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________ .
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Januar 2014 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil der pauschale Hinweis auf eine allzu starke Vereinnahmung infolge Arbeitssuche kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermag,
dass sodann in Fällen wie dem vorliegenden die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. Februar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) unzulässig gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann