Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_145/2007 KI-generiert

Failure to Pay Court Cost Advance in Marriage Protection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_145/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute involving marriage protection, where the appellant contested a decision from the Cantonal Court regarding a request for free legal aid, which was denied due to the perceived hopelessness of the appeal. The appellant failed to pay the required advance fee within the stipulated time and was subsequently informed that failure to comply would result in the dismissal of the appeal. The appellant also requested a reconsideration of the denial of legal aid but did not provide sufficient grounds to challenge the initial decision. Ultimately, the court determined not to proceed with the appeal due to these failures.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Failure to Pay Court Cost Advance in Marriage Protection Proceedings: The appellant failed to pay the required advance fee within the stipulated time and was subsequently informed that failure to comply would result in the dismissal of the appeal. The appellant also requested a reconsideration of the denial of legal aid but did not provide sufficient grounds to challenge the initial decision. Ultimately, the court determined not to proceed with the appeal due to these failures.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz ehelicher Härtefall Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed due to non-payment of the cost deposit, which is governed by this procedural provision for non-entry into the merits.

Art. 39 Abs. 3 BGG

Rule applied for not serving the judgment copy to the appellant because they failed to provide a domicile for service in Switzerland.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_145/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 4. Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 18. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer mit nachträglicher Eingabe (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Mai 2007 ersucht, jedoch nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 4. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars androhungsgemäss unterbleibt ( Art. 39 Abs. 3 BGG ),

erkannt:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 26. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: