LLC Appeal Dismissed for Late Payment of Security Deposit in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which one party sought to restore the deadline for submitting an objection in a debt collection process. The party was instructed to pay a cost advance by a specified deadline but failed to demonstrate that this payment was made in a timely manner. As a result, the submitted complaint was not considered by the court, leading to the imposition of court costs on the party that initiated the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC Appeal Dismissed for Late Payment of Security Deposit in Debt Enforcement Proceedings: The party was instructed to pay a cost advance by a specified deadline but failed to demonstrate that this payment was made in a timely manner. As a result, the submitted complaint was not considered by the court, leading to the imposition of court costs on the party that initiated the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed for the procedural basis to refuse entry into the merits of the appeal due to failure to comply with the deadline for the cost deposit.
Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to the late deposit of the cost notice.
Cited for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_144/2016
Urteil vom 11. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Höfe.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. März 2016 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (am 10. März 2016 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Kostenvorschuss am 18. März 2016 und damit nach Ablauf der Nachfrist (Dienstag, den 15. März 2016) dem Bundesgericht gutgeschrieben worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den (ihr im vorliegenden Fall eines Zahlungsauftrags obliegenden) Nachweis der fristgerechten Belastung ihres Kontos durch Belastungsbestätigung (innerhalb der erwähnten Frist von 10 Tagen seit Ablauf der Nachfrist) nicht erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde (mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann