Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_144/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Garnishment Review Refusal Due to Inadequate Substantiation and Frivolous Litigation

Geschäftsnummer 5A_144/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party filed a complaint against an enforcement office regarding a wage garnishment order that exceeded the legal minimum necessary for subsistence. The complaint was previously rejected by both the supervisory authority and the Federal Tribunal, leading to a ruling that the garnishment was valid and could not be contested again. The supervising authority determined the party’s attempt to litigate was frivolous, resulting in the imposition of procedural costs and fines for abusive litigation. The Federal Tribunal subsequently ruled that the complaint lacked sufficient justification and did not meet legal standards, thus deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Garnishment Review Refusal Due to Inadequate Substantiation and Frivolous Litigation: The complaint was previously rejected by both the supervisory authority and the Federal Tribunal, leading to a ruling that the garnishment was valid and could not be contested again. The supervising authority determined the party’s attempt to litigate was frivolous, resulting in the imposition of procedural costs and fines for abusive litigation. The Federal Tribunal subsequently ruled that the complaint lacked sufficient justification and did not meet legal standards, thus deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
missbräuchliche Kündigung ungenügende Rechtsschrift Leitverfahren Lohnpfändung Revisionsgrund Schriftstückbeschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_144/2013

Urteil vom 19. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Lohnpfändungsverfügung (Pfändung des das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 1'650.-- übersteigenden Verdienstes der Beschwerdeführerin) und gegen eine Pfändungsurkunde nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin (in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ) wegen mutwilliger Prozessführung die Kosten von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe auferlegt hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Lohnpfändungsverfügung habe die Beschwerdeführerin bereits erfolglos bei der Aufsichtsbehörde und beim Bundesgericht angefochten, diese sei daher rechtskräftig und könne nicht ein weiteres Mal mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden, auf die Beschwerde gegen die Lohnpfändungsverfügung sei daher nicht einzutreten, hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Pfändungsurkunde fehle es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten sei, die Beschwerdeführerin prozessiere allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher mutwillig, weshalb ihr die Kosten sowie eine Verfahrensbusse aufzuerlegen seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 29. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann