Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_143/2022 KI-generiert

Appeal Dismissal for Late Filing Against Guardianship Decision

Geschäftsnummer 5A_143/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant contested a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Mittelland Süd, which approved the report and account of her legal guardian on December 7, 2021. The decision was delivered to her on December 15, 2021. She challenged this decision to the Higher Court of the Canton of Bern on January 15, 2022, but the court did not consider her complaint as it was filed after the expiration of the deadline on January 14, 2022. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022, requesting that the previous court’s ruling be overturned and that her submission from January 15, 2022, be accepted as timely. She also sought free legal aid. The main point of contention is the calculation of the complaint deadline, which, according to her understanding, began a day later than it did according to the court's calculation, rendering her complaint timely.

Legislator-Regeste

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Art. 142 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 41 Abs. 1 VRPG, Art. 450f ZGB, Art. 72 KESG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Late Filing Against Guardianship Decision: The decision was delivered to her on December 15, 2021. She challenged this decision to the Higher Court of the Canton of Bern on January 15, 2022, but the court did not consider her complaint as it was filed after the expiration of the deadline on January 14, 2022. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022, requesting that the previous court’s ruling be overturned and that her submission from January 15, 2022, be accepted as timely. She also sought free legal aid. The main point of contention is the calculation of the complaint deadline, which, according to her understanding, began a day later than it did according to the court's calculation, rendering her complaint timely.

Schlagwörter

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Einhaltung der Beschwerdefrist (Genehmigung des Berichts und der Rechnung) Vormundschaftsbehörde verspätete Eingabe Kündigungsschutz Kindeswohlgefährdung Erwachsenenschutz Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_143/2022

Urteil vom 4. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

c/o Dr. med. B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,

Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.

Gegenstand

Einhaltung der Beschwerdefrist (Genehmigung des Berichts und der Rechnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. Januar 2022 (KES 22 52).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 genehmigte die KESB Mittelland Süd den Bericht und die Rechnung der Beiständin von A.________. Der Entscheid wurde dieser am 15. Dezember 2021 zugestellt. Dagegen erhob sie am 15. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde, auf welche dieses zufolge verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 17. Januar 2022 nicht eintrat. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2022 wendet sie sich an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei abzuweisen und ihre Eingabe vom 15. Januar 2022 als rechtzeitig zu akzeptieren. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge abgelaufener Beschwerdefrist. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderem äussert (es bestehe keine rechtsgültige Beistandschaft bzw. sie habe diese nie anerkannt; es sei nicht zulässig, Personen als Beistände zu ernennen, wenn ernst zu nehmende Zerwürfnisse bestünden; sie habe keinen Strafregistereintrag und sei nie alkoholisiert oder drogenabhängig gewesen; sie sei gesundheitlich und finanziell ruiniert; um nicht zu erfrieren oder zu verhungern, betreue sie Bedürftige, bei denen sie auch übernachten könne), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

Nicht zum Anfechtungsgegenstand ergeht ferner ihre Aussage, die KESB habe keine Lösung für die Zustellung der Post und sie werde den Briefkasten ihrer Ärztin nicht mehr zur Verfügung stellen. Dies betrifft zwar die Zustellung und hat insofern einen gewissen Kontext zur Auslösung der Beschwerdefrist. Die Beschwerdeführerin, welche keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, macht aber nicht geltend, dass die an die Adresse ihrer Ärztin erfolgenden Zustellungen ungültig wären. Vielmehr äussert sie sich zum Fristenlauf, welcher denn auch das Thema der vorliegenden Beschwerde bildet.

2. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 142 ZPO habe die Beschwerdefrist nicht bereits am Tag der Zustellung, sondern erst am Folgetag und damit in ihrem Fall am 16. Dezember 2021 zu laufen begonnen. Somit sei die 30-tägige Beschwerdefrist mit der Postaufgabe am 15. Januar 2022 gewahrt.

Es trifft zu, dass die Beschwerdefrist erst am Tag nach der Zustellung und somit am 16. Dezember 2022 zu laufen begann. Dies ergibt sich vorliegend zwar nicht aus Art. 142 Abs. 1 ZPO , sondern aus Art. 41 Abs. 1 VRPG/BE, welcher gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kam. Die Beschwerdeführerin verrechnet sich jedoch, da der Dezember 31 und nicht bloss 30 Tage hat. Von der Beschwerdefrist entfielen 16 Tage auf den 16. bis 31. Dezember 2021 und 14 Tage auf den 1. bis 14. Januar 2022. Der Freitag 14. Januar 2022 war somit der letzte Tag der Beschwerdefrist und die erst am 15. Januar 2022 der Post übergebene Beschwerde war verspätet. Dem Obergericht ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen (und schon gar keine willkürliche Handhabung von Art. 41 Abs. 1 VRPG/BE, was eigentlich zu rügen wäre, weil es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli