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5A_142/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal proceedings as settled following withdrawal by the appellant

Geschäftsnummer 5A_142/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal proceedings as settled after the appellant withdrew its challenge against the lower court's refusal to grant suspensive effect to a bankruptcy adjudication. The dispute arose from a bankruptcy order issued by the district court, which was subsequently challenged along with a request for suspensive effect that the cantonal high court denied. After the appellant filed a federal complaint and the high court dismissed the underlying cantonal appeal, the appellant withdrew the federal proceedings. Pursuant to Articles 32 para. 2, 66 para. 1, 68 para. 1, and 71 of the Federal Supreme Court Act in conjunction with Article 73 of the Federal Civil Procedure Ordinance, the court president ordered the case closed, waived court costs given the circumstances, and awarded no legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal proceedings as settled following withdrawal by the appellant: Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_142/2026

Verfügung vom 27. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. Februar 2026 (ZSU.2026.38).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Zurzach über die Beschwerdeführerin per Urteilsdatum den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung (recte: um eine vorsorgliche Massnahme dahingehend, der am Obergericht hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) abgewiesen. Das Bundesgericht hat Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht hat am 17. Februar 2026 auf Vernehmlassung verzichtet und mitgeteilt, dass es gleichentags die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Am 25. März 2026 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. Sie bittet darum, von einer Parteientschädigung abzusehen und die Gerichtskosten auf ein Minimum zu beschränken.

2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5A_142/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, dem Regionalen Betreibungsamt Zurzach, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg