Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_142/2025 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Debt Enforcement Notice and Procedural Objections

Geschäftsnummer 5A_142/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Inadmissibility of Appeal Regarding Debt Enforcement Notice and Procedural Objections The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court decision concerning a second execution notice (`Pfändungsankündigung`) issued in debt enforcement proceedings, finding the appeal to be inadmissible and insufficiently reasoned. The appellant challenged the canton court's affirming of the debt enforcement office's action and sought the annulment of prior related judgments, including a previous Federal Supreme Court ruling, but the Court held that the arguments raised concerning procedural irregularities (such as the designation of the parties or the lack of a natural person initiating the collection request) were new, factually and legally, and thus inadmissible due to the principle of exhaustion of lower instances and the prohibition of new facts or evidence on appeal (Art. 99 para. 1 BGG) and that the appeal failed to adequately address the challenged decision's reasoning as required by Art. 42 para. 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 238 lit. c i.V.m, Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Debt Enforcement Notice and Procedural Objections: The appellant challenged the canton court's affirming of the debt enforcement office's action and sought the annulment of prior related judgments, including a previous Federal Supreme Court ruling, but the Court held that the arguments raised concerning procedural irregularities (such as the designation of the parties or the lack of a natural person initiating the collection request) were new, factually and legally, and thus inadmissible due to the principle of exhaustion of lower instances and the prohibition of new facts or evidence on appeal (Art. 99 para. 1 BGG) and that the appeal failed to adequately address the challenged decision's reasoning as required by Art. 42 para. 2 BGG.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsvorschlag Erschöpfungsgrundsatz Vollstreckungsverfahren Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verfahrensrechtliche Fragen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_142/2025

Urteil vom 19. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach,

8090 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Januar 2025 (PS240155-O/U).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx erliess das Betreibungsamt Zürich 7 am 20. September 2023 die zweite Pfändungsankündigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Sie ergänzte diese mehrfach. Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.

Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 Beschwerde. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem, die kantonalen Urteile zur ersten Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx und auch das entsprechende bundesgerichtliche Urteil 5A_831/2023 vom 11. April 2024 aufzuheben und für nichtig zu erklären. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das die zweite Pfändungsankündigung betrifft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben auch keinen Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens auf Revision des Urteils 5A_831/2023 vom 11. April 2024.

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 238 lit. c i.V.m.

Art. 221 Abs. 1 lit. a,

Art. 222 Abs. 2 und

Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO

. Sie macht geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei keine natürliche Person (als Vertreter des Gläubigers) bezeichnet, die das Betreibungsbegehren eingereicht habe. Entsprechendes gelte für das Rechtsöffnungsgesuch und das Fortsetzungsbegehren. Nur eine natürliche Person könne ein Betreibungsbegehren etc. einreichen. Der Gläubiger und seine Vertreter hätten keine Rechtspersönlichkeit, sie seien nicht prozessfähig und sie könnten die Beschwerdeführerin nicht betreiben. Auch sie selber sei auf dem Zahlungsbefehl und den Pfändungsankündigungen ungenügend bezeichnet. Diese Vorbringen sind - soweit ersichtlich - sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht neu und damit gestützt auf

Art. 99 Abs. 1 BGG

und gestützt auf den Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (

Art. 75 Abs. 1 BGG

;

BGE 146 III 203

E. 3.3.4;

143 III 290

E. 1.1) unzulässig. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu den Unterschriften auf dem Zahlungsbefehl und der zweiten Pfändungsankündigung. Die angeblich am 12. Juni 2024 ausgefertigte Pfändungsurkunde, die die Beschwerdeführerin ebenfalls als nichtig bezeichnet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Erwägung des Obergerichts, wonach gewisse Punkte bereits rechtskräftig entschieden seien, als haltlos und unbelegt. Darin liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dieser Erwägung, worüber auch der von ihr standardmässig erhobene Nichtigkeitsvorwurf nicht hinweghilft, zumal das Obergericht sehr wohl festgehalten hat, es seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Im Übrigen fehlt ein Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die Beschwerde erschöpft sich in abstrakten rechtlichen Ausführungen und wörtlichen Wiederholungen der Beschwerde an das Obergericht.

5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg