Denial of Legal Aid for Hopeless Appeal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by the Appellate Court of Basel-City refusing her request for legal aid in a matter related to inheritance supervision. The appellant, who was designated as the heir by her late mother, contested a fee invoice issued by the Basel-City Office of Inheritance and subsequently filed complaints with the supervisory authority and the Appellate Court. Her appeal to the Federal Tribunal arose after the Appellate Court dismissed her request for free legal assistance, citing the legal proceedings as lacking prospects of success. The original issue concerned the challenge of an inheritance tax dated back to a previous inheritance from 1997, instead of the contested fee itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Legal Aid for Hopeless Appeal Upheld: The appellant, who was designated as the heir by her late mother, contested a fee invoice issued by the Basel-City Office of Inheritance and subsequently filed complaints with the supervisory authority and the Appellate Court. Her appeal to the Federal Tribunal arose after the Appellate Court dismissed her request for free legal assistance, citing the legal proceedings as lacking prospects of success. The original issue concerned the challenge of an inheritance tax dated back to a previous inheritance from 1997, instead of the contested fee itself.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits (non-entrée en matière) as the appeal was obviously insufficiently reasoned.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_142/2022
Urteil vom 4. März 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsaufsicht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2022 (BEZ.2022.3).
Sachverhalt:
Die am 7. Juni 2020 verstorbene B.________ hinterliess als eingesetzte Erbin ihre Tochter A.________.
Gegen die zur Inventaraufnahme ergangene Gebührenrechnung des Erbschaftsamtes Basel-Stadt vom 10. März 2021 erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt eine Beschwerde, welche mit Entscheid vom 30. Dezember 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Dagegen erhob A.________ beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 6. Januar 2022 Beschwerde. Am 17. Februar 2022 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wies das Appellationsgericht das in dieser Eingabe enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; im Übrigen nahm es die Eingabe zu den Akten und wies darauf hin, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bereits bis zum 28. Februar 2022 erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht weiter erstreckt werden könne.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 23. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Gleichentags und in den Folgetagen reichte sie weitere Eingaben mit "Zusatzbegründungen" nach.
Erwägungen:
1. Anfechtungsgegenstand ist ein negativer Entscheid über das für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Gebührenverfügung über einige Hundert Franken in einer Erbschaftsangelegenheit. Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht und es steht deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offen; als solche ist die Beschwerde entgegenzunehmen.
2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Appellationsgericht hat die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens begründet, dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der vorgelagerten Aufsichtsbehörde nicht die Gebührenrechnung als solche, sondern vielmehr die Erbschaftssteuer per 29. Mai 1997 im Zusammenhang mit dem damaligen Nachlass des Vaters angefochten und vor Appellationsgericht die Revision der damaligen Erbschaftssteuer verlangt hat.
4. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben an das Bundesgericht keinerlei Verfassungsrügen geltend und geht mit ihren über grosse Strecken kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu allerlei Vorkommnissen in den vergangenen Jahren auch nicht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli