Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal Against Cantonal Court Decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant filed a complaint regarding decisions made by the supervisory authority for enforcement and bankruptcy matters, specifically contesting seizure announcements and other related issues. The higher court, however, did not consider the applicant's objections to the underlying claims and concluded that the applicant lacked a legal interest in pursuing these arguments. The complaints were dismissed due to insufficient justification, and the applicant was warned about potential fines for future frivolous lawsuits. The federal court ultimately determined that the complaints were inadmissible and that the applicant would bear the associated court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal Against Cantonal Court Decision: The higher court, however, did not consider the applicant's objections to the underlying claims and concluded that the applicant lacked a legal interest in pursuing these arguments. The complaints were dismissed due to insufficient justification, and the applicant was warned about potential fines for future frivolous lawsuits. The federal court ultimately determined that the complaints were inadmissible and that the applicant would bear the associated court costs.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be heard due to lack of sufficient grounds and abuse of process.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_142/2016
Urteil vom 22. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Mittelland).
Gegenstand
Pfändungsankündigung etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) drei Beschwerdeverfahren vereinigt hat, auf die Beschwerden des Beschwerdeführers (u.a. gegen Pfändungsankündigungen) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Kosten für den Fall der Einreichung künftiger bös- oder mutwilliger Eingaben angedroht hat ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdevorbringen gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderungen seien nicht zu hören, ferner fehle es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, schliesslich genügten die Eingaben den Begründungsanforderungen nicht, auf die Beschwerden sei somit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Februar 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann