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5A_142/2012 KI-generiert

Bankruptcy threat challenge: substantive debt denial inadmissible in enforcement supervision proceedings for lack of grounds (Art. 42 BGG)

Geschäftsnummer 5A_142/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor company's appeal and declined to grant it free legal aid, affirming the lower court's decision not to entertain the debtor's challenge to a bankruptcy threat (for a claim of CHF 1,118.30 plus interest and costs). The appellate court had refused to review the debtor's substantive denial of the debt, ruling that such objections cannot be raised in proceedings against a bankruptcy threat, which are limited to the admissibility of the debt enforcement and procedural errors by the enforcement office. The Supreme Court held the appeal was inadmissible for lack of sufficient grounds (Art. 42 BGG), as the debtor failed to address the lower court's reasoning or show any violation of law or constitutional rights, and deemed the proceedings abusive and solely aimed at delaying enforcement (Art. 42 para. 7 BGG). Consequently, the court imposed court costs of CHF 300 on the debtor, and the request for suspensive effect became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy threat challenge: substantive debt denial inadmissible in enforcement supervision proceedings for lack of grounds (Art. 42 BGG): The appellate court had refused to review the debtor's substantive denial of the debt, ruling that such objections cannot be raised in proceedings against a bankruptcy threat, which are limited to the admissibility of the debt enforcement and procedural errors by the enforcement office. The Supreme Court held the appeal was inadmissible for lack of sufficient grounds (Art. 42 BGG), as the debtor failed to address the lower court's reasoning or show any violation of law or constitutional rights, and deemed the proceedings abusive and solely aimed at delaying enforcement (Art. 42 para. 7 BGG). Consequently, the court imposed court costs of CHF 300 on the debtor, and the request for suspensive effect became moot.

Schlagwörter

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Konkursforderung Rechtsvorschlag Schuldanerkennung Verfahrenskosten Gläubigerversammlung Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Procedural basis for not entering into the appeal due to inadmissibility, lack of sufficient grounds, and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for denying free legal aid because the appeal was hopeless and the appellant is a legal entity.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_142/2012

Urteil vom 13. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde bezeichnete, jedoch wegen der Subsidiarität der Letzteren allein als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung (für eine Forderung von Fr. 1'118.30 nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung an sich und Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer erhebe keine solchen Einwendungen, sondern bestreite (in Anbetracht der vor dem Friedensrichteramt Neuheim erfolgten Klageanerkennung in aktenwidriger Weise) den materiellen Bestand der Forderung, dieser Einwand sei im Rahmen der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht zu hören, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 26. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 337 ), zumal diese auch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgeschlossen wäre ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann