Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_142/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Improper Submission Method

Geschäftsnummer 5A_142/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a psychiatric center regarding a custodial liberty deprivation. The complaint, submitted via email, was deemed inadmissible by the Federal Tribunal, as it did not conform to the legally prescribed submission methods. Despite being informed of the requirements and the deadline for submitting a valid complaint, the individual failed to provide an acceptable version within the specified timeframe. Thus, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to its improper submission.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Improper Submission Method: The complaint, submitted via email, was deemed inadmissible by the Federal Tribunal, as it did not conform to the legally prescribed submission methods. Despite being informed of the requirements and the deadline for submitting a valid complaint, the individual failed to provide an acceptable version within the specified timeframe. Thus, the Tribunal decided not to proceed with the complaint due to its improper submission.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Formmängel Verspätungsausschluss Gültigkeit der Unterschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted (no entry) on the grounds that it was evidently inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_142/2009

Urteil vom 31. März 2009

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die (am 25. Februar 2009 per E-Mail eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in das Schreiben vom 3. März 2009 der Abteilungspräsidentin, die den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner E-Mail-Eingabe und auf die Möglichkeit einer zulässigen, (allenfalls durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter) auf dem Postweg einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) seit der am 27. Februar 2009 (an die Anwältin des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren) erfolgten Eröffnung des begründeten obergerichtlichen Urteils aufmerksam gemacht hat,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer trotz des erwähnten Schreibens vom 3. März 2009 innerhalb der am 30. März 2009 endenden Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,

dass, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden ist, Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur ( Art. 42 Abs. 4 BGG ) erhoben werden können,

dass deshalb die vom Beschwerdeführer per E-Mail und damit nicht nach diesen Formen eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts vom 20. Februar 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann