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5A_141/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against expired stay of divorce proceedings due to lack of protected interest and deficient reasoning.

Geschäftsnummer 5A_141/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the stay of divorce proceedings and upheld the lower court's decision not to enter upon the matter, with the respondent prevailing. The material facts involve a divorce proceeding that was initially stayed by the first-instance court because the husband was held in pre-trial detention abroad and could not attend a mandatory settlement hearing, but that temporary stay had already expired by the time the appeal was filed. The decisive legal basis comprises Article 76(1)(b) of the Federal Supreme Court Act, requiring a legally protected interest, and Articles 42(1)-(2) and 108(1)(a)-(b) governing the mandatory requirements of prayers for relief, legal argumentation, and the simplified dismissal procedure for inadmissible or insufficiently motivated appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against expired stay of divorce proceedings due to lack of protected interest and deficient reasoning: Die erstinstanzlich verfügte Sistierung des Scheidungsverfahrens ist am 31. Januar 2026 abgelaufen. Eine allfällige Verlängerung der Sistierung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit fehlte dem Beschwerdeführer bereits bei Erhebung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse besteht einzig noch in Bezug auf die ihm durch das Obergericht auferlegten Gerichtskosten. Entgegen Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG enthält die Beschwerde jedoch keine Anträge und keine Begründung. Sie erschöpft sich in der reinen Beschwerdeerhebung.

Schlagwörter

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Sistierung (Ehescheidung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_141/2026

Urteil vom 18. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sistierung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Januar 2026 (PC250058-O/U).

Erwägungen:

1. Die Parteien führen am Bezirksgericht Dietikon ein Scheidungsverfahren. Am 24. Oktober 2025 verfügte das Bezirksgericht die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis einstweilen am 31. Januar 2026, da sich der Beschwerdeführer (Beklagter im Scheidungsverfahren) in einer Justizvollzugsanstalt in Deutschland in Untersuchungshaft befinde, seine Anwesenheit an einer Einigungsverhandlung aber zwingend erforderlich sei und sich seine Auslieferung bzw. Zuführung erst nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland abzeichne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 100.--.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 5. Februar 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland am 9. Februar 2026, Grenzübertritt der Sendung am 12. Februar 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die erstinstanzlich verfügte Sistierung des Scheidungsverfahrens ist am 31. Januar 2026 abgelaufen. Eine allfällige Verlängerung der Sistierung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit fehlte dem Beschwerdeführer bereits bei Erhebung der Beschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse besteht einzig noch in Bezug auf die ihm durch das Obergericht auferlegten Gerichtskosten. Entgegen Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG enthält die Beschwerde jedoch keine Anträge und keine Begründung. Sie erschöpft sich in der reinen Beschwerdeerhebung.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg