Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_141/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Opening Due to Insufficient Solvency Demonstration

Geschäftsnummer 5A_141/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the appeal of a debtor against a decision of the District Court of Hinwil, which, on December 13, 2021, opened bankruptcy proceedings against him due to a debt claim by a company. The debtor contested this ruling on December 21, 2021, and sought a suspension of the bankruptcy. However, the Zurich High Court dismissed the appeal on January 24, 2022, and a new bankruptcy was initiated with effect from that date. The debtor further appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022, arguing the ability to settle debts through various means, but failed to provide substantial proof regarding his financial capabilities and potential income. The appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and a lack of engagement with the previous court's detailed considerations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Opening Due to Insufficient Solvency Demonstration: The debtor contested this ruling on December 21, 2021, and sought a suspension of the bankruptcy. However, the Zurich High Court dismissed the appeal on January 24, 2022, and a new bankruptcy was initiated with effect from that date. The debtor further appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2022, arguing the ability to settle debts through various means, but failed to provide substantial proof regarding his financial capabilities and potential income. The appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and a lack of engagement with the previous court's detailed considerations.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung Vollschulden mangelnder Solvenznachweis Eröffnung des Verfahrens Nichtigkeitsverfahren Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the general principle that the facts established by the lower court are binding on the Federal Tribunal, relevant to the lack of proper substantiation of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to enter into the appeal because it was obviously inadmissible and lacked proper reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the general rule requiring the appeal to contain a statement of reasons which was found to be missing.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants jointly and severally to pay the court costs.

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that the second appellant was not entitled to appeal as they were not a party to the preceding proceedings.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited concerning the conditions under which the factual findings can be challenged, relevant to the appellant's insufficient substantiation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_141/2022

Urteil vom 28. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2022 (PS210230-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil den Konkurs über A.________ (Beschwerdeführer 1) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 21. Dezember 2021 (Poststempel) Beschwerde. Am 30. Dezember 2021 (Poststempel) ergänzte er die Beschwerde. Mit Verfügung von 4. Januar 2022 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 24. Januar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab und eröffnete über den Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab 24. Januar 2022, 11.00 Uhr, den Konkurs neu. Es beauftragte das Konkursamt Wetzikon mit der Durchführung des Konkurses.

Dagegen haben der Beschwerdeführer 1 und B.________ (Beschwerdeführerin 2) am 24. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin 2 war am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und sie legt nicht dar, dass ihr die Teilnahme daran verwehrt worden wäre. Sie ist damit nicht zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Der Beschwerdeführer 1 verlangt die aufschiebende Wirkung in sämtlichen Verfahren gegen ihn, insbesondere auch im Verfahren RT201229 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022 betreffend provisorische Rechtsöffnung). Soweit sich der Antrag um aufschiebende Wirkung auf die Konkurseröffnung bezieht, wird er mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen ist er unzulässig. Um aufschiebende Wirkung kann einzig dann ersucht werden, wenn gegen den Entscheid, auf den sich die aufschiebende Wirkung beziehen soll, auch Beschwerde erhoben wird. Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Januar 2022 erhebt der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht. Eine solche wäre ohnehin verspätet (Zustellung am 12. Januar 2022, Fristablauf am 11. Februar 2022). Weitere Verfahren, auf die sich sein Antrag beziehen könnte, nennt er sodann nicht ausdrücklich.

4. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

5. Das Obergericht hat erwogen, der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sei nachgewiesen. Hingegen sei die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft gemacht, womit die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt seien. Diesbezüglich hat es insbesondere auf den Betreibungsregisterauszug abgestellt, wonach gegen den Beschwerdeführer 1 vom 28. Januar 2020 bis zum 14. Dezember 2021 insgesamt 28 Betreibungen eingeleitet worden seien. Es seien nach wie vor Betreibungen über insgesamt Fr. 202'223.25 (ohne Konkursforderung) offen, wovon (nebst der Konkursforderung) sechs Betreibungen über insgesamt Fr. 6'068.30 im Stadium der Konkursandrohung stünden. Der Beschwerdeführer 1 habe keinen Beleg über die behaupteten Stundungen und Abzahlungsvereinbarungen eingereicht. Er lege auch nicht dar, wie bzw. aus welchen finanziellen Mitteln er die Schulden innert dem von ihm angegebenen Zeitraum zu bezahlen gedenke bzw. wie und aus welchen Mitteln er die Abzahlungen leisten wolle. Aufgrund der eingereichten Bankunterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass er über liquide Mittel von total Fr. 5'101.20 verfüge. Dies reiche nicht aus, um nur schon die im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen zu tilgen. Unklar sei sodann, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer 1 ein monatliches Einkommen erziele. Insbesondere gehe aus einer eingereichten Absichtserklärung über eine Anstellung ab 1. Februar 2022 nicht hervor, welches Nettoeinkommen er aus dieser Anstellung erzielen würde.

6. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe nachweisen können, dass die Schuldentilgung möglich sei, doch sei die Umsetzung vom Konkursamt verhindert worden. Er könne seine Schulden tilgen durch seine liquiden Konti, durch eine Neuanstellung ab 1. März 2022 und durch Darlehen aus dem Freundeskreis. Er wolle mit den Gläubigern über Stundungen und Abzahlungen verhandeln. Bei einer Forderung (offenbar diejenige, die Gegenstand des Verfahrens RT201229 bildete) lasse er es auf einen Prozess ankommen.

Damit schildert der Beschwerdeführer 1 bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Obergerichts fehlt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar, inwiefern er gegenüber dem Obergericht hinreichend erläutert habe, dass die Schuldentilgung möglich sei, bzw. inwieweit der gegenteilige Schluss des Obergerichts unzutreffend sein soll. Der blosse Verweis auf die kantonalen Eingaben genügt nicht.

7. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Wetzikon, dem Betreibungsamt Wetzikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg