Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_141/2007 KI-generiert

Estate Division and Equalization Payment Dispute (Art. 617 & 626 SCC)

Geschäftsnummer 5A_141/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the division of an estate following the death of the testator, who did not leave a will or inheritance contract. The deceased's legal heirs consist of his wife and two daughters. One daughter initiated a lawsuit seeking the determination and distribution of the estate, asserting her claim to a quarter of it. The court proceedings included evaluations of the estate's assets and debts, such as real estate and securities, leading to various adjustments by both lower and appellate courts regarding the net estate value and the specific shares allocated to each heir. The daughter contested several aspects of the appellate court's decisions regarding the estate's value, the distribution of assets, and financial settlements among heirs, which led her to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 617 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Estate Division and Equalization Payment Dispute (Art. 617 & 626 SCC): The deceased's legal heirs consist of his wife and two daughters. One daughter initiated a lawsuit seeking the determination and distribution of the estate, asserting her claim to a quarter of it. The court proceedings included evaluations of the estate's assets and debts, such as real estate and securities, leading to various adjustments by both lower and appellate courts regarding the net estate value and the specific shares allocated to each heir. The daughter contested several aspects of the appellate court's decisions regarding the estate's value, the distribution of assets, and financial settlements among heirs, which led her to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erbteilung Erbschaftsteilung Zivilabteilung Kognitionsbefugnis Streitwert Verfahrensverletzungen Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 11) as the basis for the respondents submitting a statement of response, which justifies the award of compensation under Art. 68 BGG.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the facts the Federal Tribunal uses as a basis for its decision.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to allow the late raising of a specific federal law violation concerning the duty to provide information (Art. 607 Abs. 3 ZGB).

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to classify the appeal in civil matters as a reformatory remedy.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4). (Note: The user asked to include procedural rules applied in the dispositive. Since the dispositive only contains orders 1-4, and these only cite Art. 66, Art. 68, and implicitly Art. 102 BGG via the costs/compensation order, this provision is excluded.)

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) to the case.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the formal requirement for a statement of claims in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (2) to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (3) to justify the award of compensation to the respondents.

Art. 72 BGG

Cited in the reasoning to establish the nature of the case as a civil matter subject to appeal.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm that the required minimum value for the appeal in civil matters was met.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to dismiss claims due to lack of exhaustion of cantonal remedies (specifically concerning the first instance court's decision).

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to define the scope of review for federal law violations.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of challenging factual findings based on obvious incorrectness.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning to dismiss a claim regarding the calculation of rental income as being new arguments not raised before the lower court.

Art. 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the alleged abuse of rights by the spouse concerning collation.

Art. 476 ZGB

Cited in the reasoning regarding the qualification and timing of the inclusion of life insurance surrender values in the matrimonial property regime.

Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the principle of the community of heirs and the deduction of investments made by the co-heirs.

Art. 607 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning concerning the duty to provide information regarding securities and household goods.

Art. 617 ZGB

Cited in the reasoning regarding the valuation of the property R.________, although the appeal concerning its application was ultimately not successful on the merits.

Art. 626 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning the obligation of collation (Ausgleichung) for advances received.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

BGE 141 III 522
Prescription of Claims for Exclusive Use of Undivided Estate Property
«…e avrebbe pure omesso di tenere conto della giurisprudenza che suffraga la loro posizione. Ritengono che dalla sentenza 5A_141/2007 del 21 dicembre 2007 "[s]i può (...) inferire - certo indirettamente - che non vi è prescrizione di sorta per i crediti…»
38857 (2025-06-11) · nw
Estate Administrator's Authority Over Disputed Assets
«…n für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. In der Regel ist dies nur allen gemeinsam möglich (vgl. Urteil des BGer 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 4.3.2). Droht aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in d…»
5A_769/2023 (2024-04-09)
Estate Dispute: Prescription of Debt and Property Valuation in Succession Case
«…s, émoluments et frais à payer) qu'ils ont au moment du partage (arrêts 5A_985/2022 du 28 septembre 2023 consid. 3.3.2; 5A_141/2007 du 21 décembre 2007 consid. 4.1.3 et les références, publié in RNRF 2009 p. 359; MINNIG, in Basler Kommentar, Zivilgese…»
5A_985/2022 (2023-09-28)
Dispute Over Valuation and Reserve Price for Superficies Right Co-Ownership Share in Liquidation
«…sid. 2.3; 122 I 168 consid. 2c; arrêt 5A_978/2020 du 5 avril 2022 consid. 4.1 et les références; voir également arrêt 5A_141/2007 du 21 décembre 2007 consid. 4.4.2). 3.3.2. La valeur vénale est la valeur du marché, c'est-à-dire la valeur qui serait…»
5A_94/2023 (2023-03-30)
Inheritance Dispute: Valuation Requirement in Farm Business Division Overturns Prior Ruling Due to Procedural Defect
«…als grob unrichtig (geworden) qualifiziert werden. Auch dies entspricht allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (Urteile 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3, in: ZBGR 90/2009 S. 359; 5C.87/2000 vom 1. März 2001 E. 3; WEIBEL, a.a.O., N. 8 zu Art…»
1C_117/2020 (2020-12-07)
Landowner Appeal of Contaminated Site Investigation Cost Allocation
«…. der Wert, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös erzielt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3). Welches der genaue Marktwert im Zeitpunkt der Erbteilung am 30. September 2010 war, is…»
5A_466/2016 (2017-04-12)
Testamentary Profit Share and Compulsory Portion Reduction Dispute
«…tteile per Todestag zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 III 50 E. 2 S. 53 ff., im Güterrecht; für die Erbteilung: Urteil 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3, in: Praxis 97/2008 Nr. 140 S. 899). Es hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, in dem au…»
5A_629/2014 (2015-09-29)
Prescription of Claims in Undivided Estate (Indemnity)
«…e avrebbe pure omesso di tenere conto della giurisprudenza che suffraga la loro posizione. Ritengono che dalla sentenza 5A_141/2007 del 21 dicembre 2007 "[s]i può (...) inferire - certo indirettamente - che non vi è prescrizione di sorta per i crediti…»
2C_1036/2014 (2015-04-21)
Taxation of Patent Withdrawal Valuation in Asset Transfer
«…18. September 2013 E. 2.3.1, publ. in: StR 69 2014 222 und RDAF 2014 II 346; 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.2.2; 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3). Zu prüfen ist namentlich, ob die Methode nachvollziehbar, plausibel und anerkannt is…»
2C_309/2013 (2013-09-18)
Goodwill Write-Down Disallowed in Acquisition Context
«…Bewertungsmethode herangezogen hat ( BGE 132 III 489 E. 2.3 S. 491; Urteile 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.2.2; 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3). Hinsichtlich der Bewertungsmethodik hat ein oberinstanzliches Gericht zu beurteilen, o…»
4A_405/2011 (2012-01-05)
Motorcyclist v. Car Insurer (Excessive Speed and Loss of Control)
«…dont le Tribunal fédéral examine librement le respect ( art. 106 al. 1 LTF ) et qui prime l' art. 29 al. 2 Cst. (arrêt 5A_141/2007 du 21 décembre 2007 consid. 2.2). Il suit de là que le grief constitutionnel soulevé par le recourant doit être rejeté,…»
4A_469/2011 (2011-12-22)
Landlord Claim for Apartment Damages Rejected Due to Insufficient Proof of Initial Condition
«…fédéral examine librement le respect ( art. 106 al. 1 LTF ) - et cette disposition prime l' art. 29 al. 2 Cst. (arrêt 5A_141/2007 du 21 décembre 2007 consid. 2.2). Ainsi, les deux griefs constitutionnels soulevés par la recourante doivent être écart…»
5A_650/2010 (2011-01-19)
Valuation of Real Estate Asset for Matrimonial Property Division
«…o concetto di valore venale oppure abbia applicato un metodo di stima adeguato ( DTF 132 III 489 consid. 2.3; sentenza 5A_141/2007 del 21 dicembre 2007 consid. 4.1.3; sentenza 5A_557/2008 del 28 gennaio 2009 consid. 3.2.2). 3.2 Come si può desumere…»
5A_338/2010 (2010-10-04)
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«…ritiers pour la jouissance du bien entre le décès du de cujus et le moment du partage ( ATF 101 II 36 consid. 3; arrêt 5A_141/2007 du 21 décembre 2007 consid. 4.2.3 publié in: Revue suisse du notariat et du registre foncier [RNRF] 2009/90 p. 359; arr…»
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«…htsanwendung frei überprüfen kann (Urteile 5A_616/2009 vom 9. November 2009 E. 1.2; 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1; 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.4). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der B…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_141/2007/bnm

Urteil vom 21. Dezember 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegnerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2007.

Sachverhalt:

A. E.________ (geboren 1918; fortan: Erblasser) verstarb am 2. März 1989. Zu Lebzeiten errichtete er weder ein Testament noch schloss er einen Erbvertrag ab. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau B.________ (geboren 1925) sowie die beiden gemeinsamen Töchter K.________ (geboren 1950) und C.________ (geboren 1955).

B. K.________ erhob am 18. November 2000 beim Bezirksgericht Hinwil Erbteilungsklage gegen ihre beiden Miterbinnen mit den Rechtsbegehren, den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen sowie festzustellen, dass sie an diesem Nachlass zu einem Viertel berechtigt sei.

Mit Urteil vom 26. August 2004 stellte das Bezirksgericht die Zusammenstellung des Nachlasses fest. Die Aktiven, ausmachend Fr. 2'838'506.--, bestehen aus der Liegenschaft R.________, dem Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________, Wertschriften, dem Verkaufserlös der Briefmarkensammlung, dem Anteil am güterrechtlichen Vorschlag, zwei Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Nachlassliegenschaften gegen die Erben sowie zwei Erbvorbezügen. Die Passiven, ausmachend Fr. 200'000.--, setzen sich zusammen aus den zwei die jeweiligen Liegenschaften belastenden Hypotheken, einer Fremdschuld sowie den Todesfallkosten. Der Nettonachlass wurde auf Fr. 2'638'506.-- festgestellt. Das Bezirksgericht stellte weiter fest, dass der Erbteil der Ehefrau B.________ die Hälfte und die Erbteile der beiden gemeinsamen Töchter K.________ und C.________ je einen Viertel betragen. Daraufhin teilte es den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ samt den daraus gewonnenen Erträgnissen K.________ zu. Die Liegenschaft R.________ wurde B.________ und C.________ als Gesamteigentümerinnen zugeteilt. Die an K.________ von ihren Miterbinnen zu entrichtende Ausgleichszahlung wurde auf Fr. 20'126.50 festgesetzt.

C. Gegen dieses Urteil erhob K.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 16. Dezember 2005 das Nettonachlassvermögen auf Fr. 2'734'506.-- festlegte, die erbrechtlichen Zuteilungen des Bezirksgerichts bestätigte und die K.________ geschuldete Ausgleichszahlung auf Fr. 44'126.50 festlegte. Gegen dieses Urteil führte K.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Dezember 2006 die Beschwerde guthiess, das obergerichtliche Urteil aufhob und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss seinerseits blieb unangefochten.

Mit Urteil vom 2. März 2007 setzte das Obergericht den Nettonachlass des Erblassers neu auf Fr. 2'814'586.-- fest und teilte - in Übereinstimmung mit der Erstinstanz - K.________ gegen Übernahme der entsprechenden Hypothekarschuld und der Fremdschuld gegenüber G.________ den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ sowie die seit 1990 aus dieser Liegenschaft erwirtschafteten Erträgnisse zu Eigentum zu. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Erstinstanz wies das Obergericht die Liegenschaft R.________ B.________ und C.________ zu, was zur Folge hatte, dass K.________ als Gesamteigentümerin ausschied. Per Saldo wurden deren Miterbinnen verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 64'146.50 zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr erhoben.

D. K.________ (fortan: Beschwerdeführerin, Tochter) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. April 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit Ausnahme des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung der Liegenschaft S.________ sowie der diesbezüglichen Erträgnisse an die Beschwerdeführerin) und die Rückweisung an die Erstinstanz zur Neubeurteilung.

B.________ (fortan auch: Ehegattin, Mutter) und C.________ (fortan auch: Tochter; gemeinsam fortan: Beschwerdegegnerinnen) schliessen in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde auf Abweisung derselben und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. März 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Ausnahmsweise reicht jedoch ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2007 sei mit Ausnahme des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt jedoch vorliegend, da die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung der Vorschriften über den "Anrechnungswert" (Marginalie zu Art. 617 ZGB ) geltend macht und das Bundesgericht den tatsächlichen Wert der Nachlassliegenschaft nicht selbst bestimmen könnte ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6), sollten die heutigen Einwände der Beschwerdeführerin begründet sein ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist demnach rechtsgenüglich.

1.3 Nebst einem Antrag hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG ). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), jedoch gilt hinsichtlich derer eine qualifizierte Rügepflicht ( BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315 ; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Bezüglich der vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen obliegt es der Beschwerdeführerin, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht).

Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG , s. oben), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.

Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Bundesrechtsmittel ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll.

Unerlässlich ist aber, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748). In gewissen Teilen genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.

1.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 74 BGG . Streitig ist nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie gross der Nachlassanteil der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, wenn die durch ihr Begehren erhoffte Verkehrswertschätzung neu durchzuführen ist. Das Obergericht hat den Streitwert gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG auf Fr. 500'000.-- beziffert, womit die geforderte Streitwertgrenze im Beschwerdeverfahren von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) bei Weitem (vgl. BGE 127 III 396 E. 1 S. 398) überschritten wird.

2.

2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nicht erforderlich ist die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können ( § 285 Abs. 2 ZPO /ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, N. 6 zu § 285 ZPO ). Das angefochtene Urteil des Zürcher Obergerichts ist (nur) hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht letztinstanzlich ( § 285 Abs. 1 und 2 ZPO /ZH; Art. 90 BGG ). Dem Kassationsgericht des Kantons Zürich steht im Zusammenhang mit dem Bundesrecht lediglich eine Überprüfung der Verletzung klaren materiellen Rechts zu ( § 281 Ziff. 3 ZPO /ZH). Für diejenigen Rügen, bezüglich derer die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts dagegen mindestens derjenigen des Bundesgerichts entspricht, erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung dieses kantonalen Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig. Die Beschwerdeführerin hätte mit dem kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittel daher die auch vor Bundesgericht zulässigen Rügen der Verletzung von Art. 8 (Rechtsgleichheit), Art. 9 (Willkürverbot), Art. 29 (Verfahrensgarantien) und Art. 30 BV (Gerichtsverfahren) geltend machen müssen, so dass in Bezug auf diese Rügen die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde vom 13. April 2007 mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig ist (vgl. § 281 i.V.m. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO /ZH).

2.2 Zu prüfen ist daher zunächst, welche vor Bundesgericht erhobenen Rügen zuerst vor dem kantonalen Kassationsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Gemäss BGE 133 III 585 sind hierzu sämtliche in Art. 29 BV umschriebenen Verfahrensgarantien zu zählen, da diese zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO /ZH zählen. Die Kognition des Bundesgerichts ist in diesem Bereich demnach nicht weiter als diejenige des Kassationsgerichts, weshalb insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachten Rügen der Gehörsverletzung - unter anderem im Sinne der Begründungspflicht - auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden kann.

Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB (für Art. 8 ZGB : BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV : BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (vgl. Urteil 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 3). Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach Art. 8 ZGB als verletzt. Dieser regelt im Bereich des Bundesprivatrechts den Beweis(führungs)anspruch, das Beweismass sowie die Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit). Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 6 ff. zu Art. 8 ZGB ). In ständiger Rechtsprechung betrachtet das Zürcher Kassationsgericht Art. 8 ZGB in seiner Gesamtheit als Vorschrift des Bundesrechts (zuletzt: Zirkulationsbeschluss AA070045 des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007, E. 2b), deren Verletzung nicht im kassationsgerichtlichen Verfahren gerügt werden kann. Da das Bundesgericht Verletzungen von Art. 8 ZGB frei prüft, können solche im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde in Nachachtung zu § 285 Abs. 2 ZPO /ZH nicht geprüft werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 13c zu § 285 ZPO ). Insoweit die Beschwerdeführerin demnach Art. 8 ZGB als verletzt rügt - wie sie dies im Zusammenhang mit dem Wertschriftenvermögen, der Briefmarkensammlung und dem Hausrat tut - ist auf die entsprechenden Rügen aufgrund ihrer Letztinstanzlichkeit bei den einzelnen Themenbereichen einzugehen.

2.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Beschwerdeführerin auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), wobei die Kognition des Bundesgerichts eine auf Willkür beschränkte ist (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4338). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Eine Sachverhaltsrüge hat besonders strenge Anforderungen zu erfüllen. So genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - über weite Strecken die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - aus eigener Sicht schildert und ergänzt. Vielmehr hätte sie zu begründen, inwiefern eine bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen sein soll ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Insofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, wie sie dies z. B. bezüglich des Verkehrswertes der Liegenschaft R.________, des diesbezüglich anrechenbaren Mietertrages, ihrer Kenntnis im Hinblick auf den Verkauf der Briefmarkensammlung oder des Vorhandenseins anrechenbaren Hausrats tut, deckt sich diese Rüge überdies mit derjenigen der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO /ZH (vgl. BGE 133 III 568 nicht publizierte Erwägung 2.1), weshalb diesen Rügen die Eintretensvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit abgeht.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung mehrmals als willkürlich - so z.B. bei der Berücksichtigung der Leerstandsziffer zur Bemessung des erzielbaren Mietzinses sowie der Annahme einer partiellen Erbteilung bezüglich des Wertschriftendepots. Dabei verkennt sie, dass auch dies ein Anwendungsfall von § 281 Ziff. 2 ZPO /ZH darstellt und dementsprechend schon vor Kassationsgericht hätte vorgebracht werden müssen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N. 45 zu § 281 ZPO /ZH).

2.4 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann nach dem Gesagten nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ) - ungeachtet der Tatsache, ob sie dieses als nicht, nicht richtig oder gar willkürlich angewandt - rügt.

3. Die Beschwerdeführerin rügt die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des Nachlasses. Dazu bringt sie zu den einzelnen sich im Nachlass befindenden Vermögenswerten verschiedene Rügen vor. Bei den Vorbringen zur Liegenschaft R.________ (vgl. unten E. 4), zum Wertschriftenvermögen (vgl. unten E. 5), zur Briefmarkensammlung (vgl. unten E. 6), zu den Versicherungen (vgl. unten E. 7), zum Hausrat (vgl. unten E. 8) und zu den Erbvorbezügen (vgl. unten E. 9) vermengt sie die zulässigen Rügen einer allfälligen Bundesrechtsverletzung mit den - aufgrund der fehlenden Letztinstanzlichkeit - unzulässigen Willkür-, Sachverhalts- sowie Gehörsrügen. Wie weiter oben (vgl. oben E. 2) dargelegt, wird im Folgenden auf die unzulässigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen.

4.

4.1

4.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Liegenschaft R.________ - der Erstinstanz folgend - auf das Gutachten des Experten Architekt H.________ abgestellt. Dieser prüfte insbesondere verschiedene zukünftige Denkmalschutzszenarien und Nutzungsvarianten und ist aufgrund seiner Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, das "Szenario II" - bei welchem die Behörden die Gebäudefassaden und gegebenenfalls die Gartenanlage unter Schutz stellen würden - sei das wahrscheinlichste. Vor diesem Hintergrund hat der Experte per Ende März 2004 - unter Berücksichtigung der von den Beschwerdegegnerinnen getätigten wertvermehrenden Investitionen - einen Verkehrswert von Fr. 1'360'000.-- ermittelt.

4.1.2 Im Zusammenhang mit dieser von den Vorinstanzen vorgenommenen Bewertung der Liegenschaft R.________ rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 617 ZGB . Die Vorinstanzen seien von einem bloss künftig möglichen und ungewissen Szenario, mithin von einer möglichen künftigen Rechtsordnung ausgegangen und hätten ihrem Entscheid nicht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er zum Urteilszeitpunkt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert somit den vom Obergericht angenommenen Verkehrswert als zu niedrig.

4.1.3 Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt ( Art. 617 ZGB ). Als Verkehrswert ist dabei der Marktwert, d.h. der Wert, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös erzielt würde, anzunehmen (Peter Schaufelberger/Katrin Keller, Basler Kommentar, 2007, N. 3 zu Art. 617 ZGB ). Dieser Verkehrswert ist durch amtlich bestellte Gutachter festzustellen (vgl. Art. 618 ZGB ). Bei Bewertungsfragen bestimmt dabei das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen (Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt ( BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 418). Liegenschaften unterliegen einer ständigen Wertveränderung. So können die Parteien gestützt auf Art. 618 ZGB eine Nachschätzung verlangen, wenn ein Zivilprozess sehr lange dauert, weil es möglich ist, dass sich der Wert einer Liegenschaft beispielsweise wegen einer Veränderung der Marktlage, der Zonenordnung oder der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück wesentlich erhöht oder vermindert hat (vgl. Escher, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 618 ZGB ; Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations successorales, Diss. Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Zur Berechnung des Verkehrswertes einer Liegenschaft sind verschiedene Faktoren, unter anderem auch die Zukunftschancen, mitzuberücksichtigen (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 617 ZGB ). Der im Gesetz genannte Schätzungszeitpunkt schliesst es von Bundesrechts wegen jedenfalls nicht aus, dass auch die zukünftig wahrscheinliche Entwicklung einer Liegenschaft mitberücksichtigt werden darf. So sind bei Bewertungen auch Umstände als wertverändernd zu berücksichtigen, die sich erst in der Zukunft realisieren, was sowohl für wertvermindernde ( BGE 84 II 338 E. 3 S. 345; 125 III 50 E. 2a S. 53), als auch für werterhöhende ( BGE 132 III 489 E. 2.5 S. 492) Faktoren gilt. Zu solchen wertverändernden Faktoren sind beispielsweise eine zukünftige Umzonung eines Grundstücks, eine sehr wahrscheinliche Unterschutzstellung eines Gebäudes oder Teilen davon oder eine Nutzungsbeschränkung zu zählen. In diesem Sinne hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die genannte Expertise abgestellt hat.

4.2

4.2.1 Das Obergericht hat - im Gegensatz zu den latenten Grundstückgewinnsteuern - die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 berücksichtigt und diese dementsprechend vom gutachterlich festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht.

4.2.2 Hierin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB geregelten Gesamthandsprinzips als auch eine Verletzung des Willkürverbotes wie des rechtlichen Gehörs. Sämtliche Investitionen seien ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin als Gesamthänderin getätigt worden.

4.2.3 Sämtliche Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (sog. Erbengemeinschaft; Art. 602 Abs. 1 ZGB ). Bezüglich der Erbschaftsgegenstände werden sie Gesamteigentümer und können darüber - unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 i.V.m. Art. 652 f. ZGB), wobei sich das "Verfügen" auch auf Verwaltungshandlungen, wie z.B. den Unterhalt einer Liegenschaft, bezieht (Peter Schaufelberger/Katrin Keller, a.a.O., N. 16 zu Art. 602 ZGB ).

Demnach können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. In der Regel ist dies nur allen gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter ( Art. 602 Abs. 3 ZGB ), Willensvollstrecker ( Art. 518 ZGB ) oder Erbschaftsverwalter ( Art. 554 ZGB ) möglich. Nach der Rechtsprechung kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden, wobei zudem vorausgesetzt wird, dass Erben, die sich nicht auf die Zustimmung ihrer Miterben stützen können, im Namen aller bzw. der Erbengemeinschaft handeln ( BGE 121 III 118 E. 3 S. 121; 93 II 11 E. 2b S. 14).

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerinnen seit dem Tode des Erblassers im Jahre 1989 (Ehegattin), resp. seit 1993 (Tochter) in der Liegenschaft R.________ wohnen und andererseits die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1990 die Liegenschaft S.________ verwaltet. Bei dieser auf Zusehen hin erfolgten Zuteilung von Vermögenswerten des Nachlasses muss bezüglich der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaften von einer gegenseitigen stillschweigenden Vollmacht ausgegangen werden. Gemäss BGE 101 II 36 schuldet ein Erbe, der Erbschaftsgegenstände schon vor der Teilung für seine eigenen Zwecke nutzt, dem Nachlass dafür eine Entschädigung.

So hat die Vorinstanz - für die Benutzung der Villa durch die Beschwerdegegnerinnen - unter dem Titel "Nutzen R.________" Fr. 235'500.-- zum Nachlass hinzugerechnet (vgl. unten E. 4.3.1). Konsequenterweise müssen daher auch die von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen notwendigen und wertvermehrenden Investitionen - wie z.B. die Küchen- und Badezimmerrenovation - Berücksichtigung finden, da diese die Verkehrswertschätzung auch positiv beeinflusst haben. Dadurch, dass die Vorinstanz die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 vom Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht hat, ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Liegenschaft ohne diese Investitionen einen tieferen Wert aufwiese und der Nachlass dementsprechend tiefer ausfiele.

Die stillschweigende Vollmacht erstreckt sich demnach zumindest auf diejenigen baulichen Massnahmen, die im Bereiche des Stockwerkeigentums als notwendig angesehen werden (vgl. Art. 647c ZGB ). Im obergerichtlichen Vorgehen kann nach dem Gesagten jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden.

4.3

4.3.1 Für die jahrelange Nutzung der Liegenschaft R.________ hat die Vorinstanz gestützt auf die Expertise den Beschwerdegegnerinnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'500.-- angerechnet. In Verweisung auf die entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz hat die Vorinstanz die Nettomieteinnahmen (Mietzinse ./. Vermieterlasten ohne wertvermehrende Investitionen [vgl. oben E. 4.2.3]) für die Zeit vom Erbgang bis zum Urteilsdatum auf Fr. 235'500.-- festgesetzt. Dieser Betrag ist zum Nachlass hinzugerechnet und den Beschwerdegegnerinnen angerechnet worden.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen fast ausschliesslich unzulässige Willkürrügen vor (vgl. oben E. 2.3). Auch ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ersichtlich. In Bezug auf die gerügte Verletzung des Gesamthandsprinzips (Nichtgenehmigung der wertneutralen Unterhaltsarbeiten) kann auf das weiter oben Gesagte (vgl. E. 4.2.3) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt ihr Vorbringen, die Vorinstanz habe den erzielbaren Mietertrag nicht gemäss Art. 617 ZGB auf den Teilungszeitpunkt berechnet und hätte somit den Mietzins für die Jahre 2004 bis 2007 neu berechnen müssen.

Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass von Bundesrechts wegen der effektiv erzielbare Mietwert zu ermitteln ist. Sie verkennt jedoch, dass der Erbteilungsprozess von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht wird und eine behauptete Mietzinserhöhung bereits vor Vorinstanz substanziert hätte dargelegt werden müssen. Das in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht Vorgetragene ist somit neu und damit unzulässig ( Art. 99 BGG ). Indem die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit anderen als den vom Obergericht verwendeten Gutachten zu unterlegen versucht, übt sie unzulässige Kritik an dessen Beweiswürdigung. Wie weiter oben (vgl. E. 2) dargelegt, ermangelt es dieser Rüge an der Letztinstanzlichkeit.

4.4

4.4.1 Im Zusammenhang mit der Liegenschaft R.________ bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die mehr als drei Jahre alte Schätzung entspreche nicht mehr den - durch den Bauboom im Zürcher Oberland gestiegenen - heutigen Kaufpreisen, resp. Mietzinsen.

4.4.2 Geht es um Bewertungsfragen, bestimmt in seinem Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen und zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt ( BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6). Zu den Tatfragen gehören die vom Schätzer in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode. Bei den Angaben hinsichtlich der erzielbaren Mietzinse, namentlich ob diese noch aktuell seien, handelt es sich um solche Annahmen tatsächlicher Natur. Da die Beschwerdeführerin mit der Schätzung des tatsächlichen Mietertrages der Liegenschaft ausschliesslich eine Tatfrage aufwirft, kann hierbei auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 3.1).

5.

5.1 Die Vorinstanz hat das von der Erstinstanz gefundene Beweisergebnis, wonach die Wertschriften mit Wissen und Willen der Parteien ins Eigentum der überlebenden Ehegattin übertragen worden sind, als richtig erachtet. Diesbezüglich war vor Vorinstanz ausschliesslich Thema, ob die beiden Miterbinnen ihre Zustimmung zur Übertragung der Wertschriften an ihre Mutter gegeben hatten oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Auskunftspflicht die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB als verletzt. Auch wenn dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden ist, ist die hier erstmals vorgebrachte Rüge zulässig, da hinsichtlich der Anwendung von Bundesprivatrecht kein striktes Rügeprinzip besteht ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Da jedoch der Sachverhalt, aus dem die Beschwerdeführerin eine Verletzung der genannten Artikel herleitet, weder im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) noch Anlass besteht, diesen Sachverhalt zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG ), ist die Rüge unbegründet.

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Themenbereich richten sich entweder gegen die tatbeständlichen Feststellungen des Obergerichts (z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswerte per Todestag überhaupt vorhanden waren) oder erweisen sich als - unter dem Deckmantel von Art. 8 ZGB vorgetragene - Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (z.B. hinsichtlich der Auferlegung des Hauptbeweises für das Vorhandensein von Wertpapieren im Tresor der Liegenschaft R.________), weshalb sie allesamt unzulässig sind. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2.3).

Vor diesem Hintergrund fallen auch die zu diesem Problemkreis geltend gemachten Bundesrechtsverletzungen ( Art. 1, 16 und 967 OR , Art. 2 Abs. 2, 602 Abs. 1 und 634 Abs. 2 ZGB), die im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht genügen (vgl. E. 1.3), ins Leere.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat den Erlös aus dem Verkauf der Briefmarkensammlung des Erblassers inkl. einer auf dem Verkaufserlös erzielbaren durchschnittlichen Rendite von 3% seit dem Verkaufsdatum bis hin zum Urteilszeitpunkt auf Fr. 48'780.-- festgelegt.

6.2 Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Erstinstanz ihr den Beweis auferlegt habe, die Briefmarkensammlung sei für mehr als Fr. 33'200.-- verkauft worden, eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz, welche das erstinstanzliche Vorgehen schütze, verletze namentlich Art. 2 und 8 ZGB .

6.3 Abgesehen davon, dass Vorwürfe gegenüber der Erstinstanz vor Bundesgericht nicht überprüft werden können ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz durch das Abstellen auf das Beweisergebnis der Erstinstanz nicht die Beweislast verteilt, sondern das Beweisergebnis würdigt und dementsprechend den Wert der Briefmarkensammlung festgelegt hat. Damit ist dieser Rüge der Boden entzogen (vgl. oben E. 2.3 Absatz 2).

7.

7.1 Die Vorinstanz hat - der Erstinstanz folgend - den Rückkaufswert der Lebensversicherungen des Erblassers auf Fr. 21'336.-- festgesetzt und in die Berechnung des ehegüterrechtlichen Vorschlages miteinbezogen.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Vorinstanz im kantonalen Berufungsverfahren mit dieser Position nicht auseinandergesetzt habe. Weiter verletze sie mit der Zuweisung dieser Rückkaufswerte zur Errungenschaft Art. 476 ZGB und seien die Erträgnisse auf den Zeitpunkt der Teilung hin festzustellen.

7.2 Der Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung beschlägt das rechtliche Gehör ( BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540), weshalb darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an der güterrechtlichen Qualifikation des (Versicherungs-) Rückkaufswertes sowie des Zeitpunkts deren Teilung genügt sie den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E. 1.3), womit auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen fällt der Zeitpunkt des Steuerinventars mit demjenigen der Teilung zusammen, falls sich seit der Aufnahme des Steuerinventars diesbezüglich nichts mehr geändert hat, was zu prüfen jedoch den Sachverhalt beschlägt und mit der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht werden könnte (vgl. oben E. 2.3).

8.

8.1 In Bezug auf den sich in der Liegenschaft R.________ befindenden Hausrat ist die Vorinstanz der Erstinstanz gefolgt und hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanzierungspflicht nicht nachgekommen sei und es demzufolge keine wertvollen Sachen gebe.

8.2 Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der erbrechtlichen Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB sieht, ist auch hier (vgl. oben E. 5.1) zu erwähnen, dass sich kein Problem der Auskunftspflicht stellt, sondern vielmehr die Beweiswürdigung, welche vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3), in Frage steht. Ebenfalls wird Beweiswürdigung beschlagen, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich in der Liegenschaft R.________ keine Gegenstände von erheblichem Wert befinden.

Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie vertrete die Auffassung, bloss wertvolle Sachen seien in eine Erbteilung miteinzubeziehen, verkennt sie, dass einerseits die Frage nach dem Wert der Möbel die Beweiswürdigung beschlägt und andererseits die Vorinstanz in der Nachlasszusammenstellung sämtliches Inventar als in der Liegenschaft R.________ mitenthalten betrachtet hat. Da sich in der besagten Liegenschaft keine wertvollen Einzelstücke befinden, ist der Hausrat nicht gesondert aufgelistet worden.

9.

9.1 Die Vorinstanz hat die anerkannten Erbvorbezüge der beiden Töchter des Erblassers in der Höhe von je Fr. 82'500.-- sowohl bei der Bemessung des Nachlasses als auch bezüglich der Ausgleichung berücksichtigt.

9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers hätte zu dessen Lebzeiten ebenfalls Wertpapiere im Wert zwischen Fr. 35'000.-- und Fr. 50'000.-- erhalten, beschlägt den Sachverhalt, der vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3).

Weiter will die Beschwerdeführerin in der gleichzeitigen und gleichwertigen Begünstigung der beiden Töchter einen von der gesamten Familie getragenen Konsens sehen, weshalb sich auch die Frage einer allfälligen güterrechtlichen Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht stelle. Man könne somit von einem zumindest konkludenten Ausgleichungsdispens der Beschwerdeführerin gegenüber sprechen. Auch hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Frage, ob sie von ihrer Ausgleichungspflicht dispensiert worden sei, die Beweiswürdigung beschlägt, welche Rüge mangels Letztinstanzlichkeit nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. oben E. 2.3).

Schliesslich verbleibt zu diesem Sachbereich die Rüge der Verletzung von Art. 626 Abs. 1 ZGB . Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausgleichung sei entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nur zwischen den gesetzlichen Erben der gleichen Stufe vorzunehmen. Ansonsten käme es im Umfang der Erbquote der Ehegattin zu einer ungewollten Rückschenkung, was wiederum ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegattin im Sinne von Art. 2 ZGB , der von der Vorinstanz zu Unrecht nicht angewendet worden sei, darstellte. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in Fällen erbrechtlicher Konkurrenz eines Ehegatten mit den Nachkommen jener von der Ausgleichungspflicht dieser profitieren kann, ohne dabei selber ausgleichungspflichtig zu sein ( BGE 77 II 228 E. 3c S. 233; Steinauer, Le droit des successions, 2006, Rz. 227c S. 139, mit Hinweisen). Art. 626 Abs. 1 ZGB , der die Ausgleichungspflicht aller gesetzlicher Erben, die etwas auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben, gegenüber allen anderen gesetzlichen Erben vorsieht, stellt demnach die Grundregel dar. Selbst wenn solche Erbvorbezüge aufgrund der Zustimmung des Ehegatten ( Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden sollten, kann aus dieser Zustimmung nicht auf einen Verzicht des Ausgleichungsanspruchs geschlossen werden (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 208 ZGB ; vgl. auch BGE 127 III 396 E. 2b/aa S. 400). Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Vorgehen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

10. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kosten- und Entschädigungsentscheid auf vier Seiten zum Streitwert, der von der Vorinstanz auf Fr. 500'000.-- festgesetzt worden ist. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Anwendung von kantonalem Recht handelt, welche das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit nicht zu überprüfen befugt ist, da selbst bezüglich der Rüge der willkürlichen Anwendung dieses kantonalen Rechts die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts grösser als diejenige des Bundesgerichts ist (vgl. oben E. 2.1).

11. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren schuldet sie den Beschwerdegegnerinnen, die eine Vernehmlassung ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) eingereicht haben, eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen