Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_140/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Due to Untimely Filing of Guardianship Challenge

Geschäftsnummer 5A_140/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had dismissed her complaint due to an expired appeal deadline. The original decision, issued by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Gelterkinden-Sissach on November 22, 2022, had established a guardianship arrangement concerning the complainant's representation and asset management. The complainant's appeal to the Federal Tribunal sought exemption from this guardianship and adjustment of disability insurance payments. However, the Cantonal Court had not examined the substance of her complaint due to its late submission.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Due to Untimely Filing of Guardianship Challenge: The original decision, issued by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Gelterkinden-Sissach on November 22, 2022, had established a guardianship arrangement concerning the complainant's representation and asset management. The complainant's appeal to the Federal Tribunal sought exemption from this guardianship and adjustment of disability insurance payments. However, the Cantonal Court had not examined the substance of her complaint due to its late submission.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde verspätete Einreichung Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist persönliche Verhältnisse materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_140/2023

Urteil vom 1. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach,

Hauptstrasse 115, Postfach 247, 4450 Sissach.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Februar 2023 (810 23 26).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) errichtete die KESB Gelterkinden-Sissach für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2023 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 1. Februar 2023 nicht ein.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren um "Befreiung von der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung" und um Überprüfung bzw. Änderung der Auszahlungen der Invalidenversicherung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Erwachsenenschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der vor Bundesgericht mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

2. Im angefochtenen Entscheid ging es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB eingehalten hatte. Hierzu äussert sie sich nicht. Vielmehr wirft sie dem Kantonsgericht vor, ihre (im Einzelnen ausgeführte) Lebenssituation nicht zur Kenntnis genommen und nicht die Gerechtigkeit verwirklicht zu haben. Indes war die kantonale Beschwerde offenkundig verspätet, weshalb das Kantonsgericht diese nicht inhaltlich überprüfen konnte. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli