Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_140/2022 KI-generiert

Restriction of Legal Capacity Upheld Despite Existing Guardianship

Geschäftsnummer 5A_140/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding measures taken by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Arbon concerning a woman. Initially, in June 2021, the KESB established a legal guardianship for her, which included income and asset management because she was deemed unable to manage her financial affairs effectively. Subsequently, in October 2021, she was forcibly placed in a clinic. While she was there, her guardian requested an additional measure, the co-decision-making for concluding contracts and legal transactions. This led to a decision in November 2021, further restricting her financial autonomy concerning legal transactions, except for personal fund withdrawals for her livelihood. A subsequent complaint against this decision was dismissed by the Thurgau High Court in January 2022, leading her to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming her ability to manage her affairs and disputing the medical assessments made against her. However, the appeal was found procedurally insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 396 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Restriction of Legal Capacity Upheld Despite Existing Guardianship: Initially, in June 2021, the KESB established a legal guardianship for her, which included income and asset management because she was deemed unable to manage her financial affairs effectively. Subsequently, in October 2021, she was forcibly placed in a clinic. While she was there, her guardian requested an additional measure, the co-decision-making for concluding contracts and legal transactions. This led to a decision in November 2021, further restricting her financial autonomy concerning legal transactions, except for personal fund withdrawals for her livelihood. A subsequent complaint against this decision was dismissed by the Thurgau High Court in January 2022, leading her to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming her ability to manage her affairs and disputing the medical assessments made against her. However, the appeal was found procedurally insufficient.

Schlagwörter

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Beistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit Rechtsfähigkeit finanzielle Leistungsfähigkeit Rechtsgutachten zweckgebundenes Vermögen gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_140/2022

Urteil vom 3. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2022 (KES.2021.60).

Sachverhalt:

Am 24. Juni 2021 errichtete die KESB Arbon für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB . Die hiergegen bis zum Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Am 14. Oktober 2021 musste die Beschwerdeführerin in der Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht werden. Noch während ihres dortigen Aufenthaltes beantragte die Beiständin die Prüfung der zusätzlichen Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für den Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften aller Art.

Mit Entscheid vom 25. November 2021 entzog die KESB der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bestehenden Massnahmen gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen bezüglich Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, unter Ausnahme von Bezügen ab dem persönlich geführten Konto betreffend Lebensunterhalt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Januar 2022 ab.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Kern des angefochtenen Entscheides und bereits des vorangegangenen KESB-Entscheides bildet die Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die bisherigen Massnahmen durchkreuzt habe, indem sie weiterhin Rechtsgeschäfte getätigt und nicht durchführbare Vereinbarungen getroffen und mit ihrem Verhalten das beistandschaftliche Mandat konkurrenziert habe. Der zuständige Facharzt habe festgestellt, dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Wahrnehmung eigener finanzieller Interessen partiell sowie in Bezug auf die Wahrnehmung von administrativen und rechtlichen Angelegenheiten gänzlich nicht mehr gegeben sei. Die arglistige Erschleichung von Zahlungen ihrer Schwester stelle sie als unproblematisch dar und sie sei überzeugt, dass sie mit ihren Zahlungen an Personen in London eine grosse Erbschaft auslöse und diese Gelder eintreffen würden. Sie füge sich durch ihr Verhalten finanziellen Schaden zu, sie entzweie sich mit den verbleibenden Verwandten und verunmögliche die Rahmensetzung durch die Beiständin.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie hält vielmehr fest, man solle ihr erklären, inwiefern sie das beistandschaftliche Mandat konkurrenziere. Im Übrigen geht sie sinngemäss davon aus, dass die ärztliche Einschätzung eine Lüge sei, und bestreitet im Zusammenhang mit der (vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand bildenden fürsorgerischen Unterbringung) die diagnostizierten Störungen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli