Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_140/2012 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Public Auction of Seized Claim Dismissed

Geschäftsnummer 5A_140/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two debtors who contested enforcement actions taken against them, which included the definitive opening of legal proceedings for debts owed to a creditor. They appealed to various supervisory authorities regarding the execution of a seizure and subsequent auction of their assets. Despite their efforts, their appeals were dismissed, leading them to file a complaint with a higher court. This complaint centered on a notice of auction issued by the enforcement office, which the debtors claimed was improper, although they did not argue that the actual seizure of the asset was flawed. The court ultimately found insufficient grounds to support the appeal, resulting in the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Debtors' Appeal Against Public Auction of Seized Claim Dismissed: They appealed to various supervisory authorities regarding the execution of a seizure and subsequent auction of their assets. Despite their efforts, their appeals were dismissed, leading them to file a complaint with a higher court. This complaint centered on a notice of auction issued by the enforcement office, which the debtors claimed was improper, although they did not argue that the actual seizure of the asset was flawed. The court ultimately found insufficient grounds to support the appeal, resulting in the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Steigerung Versteigerung Nova Beschlagnahme von Beweismitteln bestrittene Forderung Widerspruchsverfahren öffentliche Auskündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding nature of the facts established by the lower court.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to file a substantive motion.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the final orders for imposing court costs on the appellants.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against a decision of a cantonal supervisory authority concerning enforcement measures (Art. 17 SchKG).

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal is admissible regardless of the amount in dispute.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (violation of federal law).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the introduction of new facts and evidence.

Art. 123 SchKG

Cited in the reasoning when discussing the possibility of a deferral of realization.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning as the provision governing the decisions of cantonal supervisory authorities subject to appeal.

Art. 19 SchKG

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 72 para. 2 lit. a BGG to establish admissibility.

Art. 36 SchKG

Cited in the reasoning when discussing the suspensive effect of an appeal against enforcement measures.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_140/2012

Urteil vom 9. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Steigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A. Am 5. April 2011 gewährte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Dielsdorf Z.________ in den gegen X.________ sowie gegen Y.________ gerichteten Betreibungen Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Betreibungsamtes A.________ (vormals B.________) je die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 88'674.-- samt Zins. Auf Begehren des Gläubigers vollzog das Betreibungsamt am 22. bzw. 24. Juni 2011 die Pfändung. Die beiden Schuldner erhoben gegen diese Vorkehr ohne Erfolg Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Gegen deren Entscheid vom 4. November 2011 gelangten sie an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche ihrer Beschwerde am 24. November 2011 die aufschiebende Wirkung dahingehend erteilte, als in den strittigen Pfändungen keine Verwertungshandlung erfolgen dürfe. In dieser Sache ist offenbar noch kein Entscheid ergangen (Verfahren Nr. 110219).

B. Am 13. September 2011 verlangte Z.________ in beiden Betreibungsverfahren die Verwertung, worauf das Betreibungsamt A.________ am 25. Oktober 2011 die Steigerung auf den 7. November 2011 ansetzte. Gegen die Steigerungsanzeige (Zustellung: 28. Oktober 2011) erhoben X.________ und Y.________ am 6. (Postaufgabe: 7.) November 2011 Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde am 20. Dezember 2011 abwies. Das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die daraufhin eingereichte Beschwerde am 31. Januar 2012 ebenfalls ab (Verfahren Nr. 120008).

C. X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar 2012 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des Urteils der oberen Aufsichtsbehörde. Zudem ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Z.________ (als Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung des Gesuchs, währenddem die obere Aufsichtsbehörde auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 23. April 2012 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, als dass in beiden Betreibungen keine Verteilung stattfinden darf. In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG ). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Eingabe vom 11. Februar 2012 ist daher als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Ansonsten ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

1.3 Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, so ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache zu stellen, der in der Regel über eine blosse Aufhebung oder Rückweisung hinausgeht ( Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Zwar begnügen sich die Beschwerdeführer mit einem Aufhebungsantrag, indes kann ihren Vorbringen entnommen werden, dass sie die Versteigerung der gepfändeten Forderung verhindern wollen.

2. Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die vorangegangene Pfändung der zur Verwertung gebrachten Forderung.

2.1 Im Anschluss an das Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers teilte das Betreibungsamt den beiden Schuldnern die Steigerung mit und publizierte sie in drei Regionalzeitungen. Anlässlich der Steigerung vom 7. November 2011 erhielt die W.________ GmbH nach dreimaligem Aufruf zum Höchstangebot von Fr. 1'000.-- den Zuschlag für die gepfändete Forderung. In der gleichentags gegen die Steigerungsanzeige erhobenen Beschwerde wehrten sich die Schuldner gegen die Verwertung. Dass diese nicht ordnungsgemäss vorbereitet und publiziert worden war, machten sie damals nicht geltend. Ebenso wenig beriefen sie sich auf einen Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG (vgl. dazu BGE 135 III 28 E. 3 S. 29; Urteil 5A_858/2011 vom 20. Januar 2012 E. 2). Sie brachten im Wesentlichen vor, eine strittige Forderung könne gar nicht verwertet werden. Sowohl die untere wie die obere Aufsichtsbehörde erläuterten den Beschwerdeführern in ihrem Entscheid die Voraussetzungen einer Verwertung. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass eine rechtsgültig gepfändete Forderung auch dann verwertet werden könne, wenn sie strittig sei. Die Verwertung könne zudem nur durch eine sofortige Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung abgewendet werden. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen wiederholen sie den bereits im kantonalen Verfahren geäusserten Vorwurf, die Verwertung sei sittenwidrig. Ihre weiteren Ausführungen zu anderen Verfahren, insbesondere einem Forderungsprozess in Hamburg, sind für die Frage der Zulässigkeit der in Frage stehenden Verwertung ohne Belang. Zudem rügen die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf das konkrete Verfahren, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Damit genügen sie ihrer Begründungspflicht in keiner Weise (E. 1.2).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung als Widerspruch zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung seitens der Vorinstanz darstellen, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese richterliche Anordnung, welche im Beschwerdeverfahren (Nr. 110219) gegen die Pfändung getroffen wurde, erst nach Anordnung der hier angefochtenen Steigerungsanzeige sowie Durchführung der Steigerung erlassen worden ist. Insoweit ist ihnen die Rechtslage im angefochtenen Entscheid bereits erläutert worden, womit sie sich erneut nicht auseinandersetzen. Zudem verkennen sie offenbar, dass einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, die zuständige Instanz würde ihr diese Wirkung einräumen ( Art. 36 SchKG ). Wenn der Beschwerde gegen die Pfändung am 24. November 2011 die aufschiebende Wirkung dahingehend gewährt wurde, dass "keine Verwertungshandlung" erfolgen darf, bedeutet dies für eine früher angeordnete Verwertungshandlung lediglich, dass deren Wirksamkeit gehemmt wird ( BGE 31 I 354 E. 3 S. 357; 130 III 657 E. 2.2.4 S. 660, mit Hinw.). Dass hingegen der umstrittenen Anordnung der Steigerungsanzeige am 25. Oktober 2011 etwas entgegen gestanden habe oder die Beschwerdeführer seinerzeit mit der Beschwerde gegen die Steigerungsanzeige ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hätten, behaupten sie nicht einmal und aus den Akten geht nichts in dieser Richtung hervor.

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante