Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_140/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_140/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in a specific Swiss canton concerning a seizure action. The complaint was prompted by a prior ruling from the supervisory authority, which the individual challenged. However, the court required the individual to provide a deposit for court costs, which was not submitted in the specified timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the failure to meet the financial obligation, and additional court fees were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was prompted by a prior ruling from the supervisory authority, which the individual challenged. However, the court required the individual to provide a deposit for court costs, which was not submitted in the specified timeframe. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the failure to meet the financial obligation, and additional court fees were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung materielle Voraussetzungen Eintrittsgebühr Barzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Obiter dictum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (Nicht treten) based on the procedural rules for non-payment of the deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal procedure due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_140/2007 /blb

Verfügung vom 25. Mai 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil

vom 27. März 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. März 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 9. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und dem Betreibungsamt Region Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: