Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_14/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Quantified Claims in Maintenance Dispute

Geschäftsnummer 5A_14/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over protective measures in marriage following the separation of a couple. The District Court of Zurich initially ruled that custody of the couple's children, born in 2017 and 2020, would be assigned to the mother. Financial arrangements were subsequently set, requiring the father to pay child support for both children and for the mother, with specific amounts outlined based on various time frames. The father appealed this decision but failed to provide concrete financial claims or fulfill the necessary procedural requirements, resulting in the Zurich Court of Appeal refusing to consider his appeal due to a lack of quantified legal requests. Consequently, the father approached the Swiss Federal Tribunal, yet again without clearly articulated complaints, focusing instead on general grievances about the situation, leading to confusion about the specifics of the relief sought.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Quantified Claims in Maintenance Dispute: The District Court of Zurich initially ruled that custody of the couple's children, born in 2017 and 2020, would be assigned to the mother. Financial arrangements were subsequently set, requiring the father to pay child support for both children and for the mother, with specific amounts outlined based on various time frames. The father appealed this decision but failed to provide concrete financial claims or fulfill the necessary procedural requirements, resulting in the Zurich Court of Appeal refusing to consider his appeal due to a lack of quantified legal requests. Consequently, the father approached the Swiss Federal Tribunal, yet again without clearly articulated complaints, focusing instead on general grievances about the situation, leading to confusion about the specifics of the relief sought.

Schlagwörter

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Eheschutz Unterhaltspflicht mangelhafter Unterhalt Vorentscheid verfassungsmässige Anforderung Scheidungsverfahren Formmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible by the President in a simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_14/2023

Urteil vom 11. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch MLaw Diana Follpracht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2022 (LE220062-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien, wobei es die Obhut über die Kinder C.A.________ und D.A.________ (geb. 2017 und 2020) der Beschwerdegegnerin zuteilte.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 regelte das Bezirksgericht die finanziellen Belange, wobei es den Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen für C.A.________ ab Trennung (15. Dezember 2021) bis Mai 2022 von Fr. 1'100.--, ab Juni 2022 bis Februar 2023 von Fr. 840.-- und ab März 2023 von Fr. 885.--, für D.A.________ ab Trennung bis Mai 2022 von Fr. 1'850.-- (wovon Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt), ab Juni 2022 bis Februar 2023 von Fr. 1'460.-- (wovon Fr. 640.-- Betreuungsunterhalt) und ab März 2023 von Fr. 1'580.-- (wovon Fr. 720.-- Betreuungsunterhalt) sowie für die Beschwerdegegnerin ab Trennung bis Mai 2022 von Fr. 525.-- und ab März 2023 von Fr. 50.-- verpflichtete.

Diesen Entscheid nahm der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in Empfang. Am 19. (Postaufgabe: 20.) November 2022 erhob er Berufung, ohne darin konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Mit Schreiben vom 23. November 2022 teilte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit, dass innert der zehntägigen Berufungsfrist bezifferte Rechtsbegehren zu stellen sind. Dieses Schreiben nahm der Beschwerdeführer am 24. November 2022 in Empfang. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022 hielt er fest, dass er für die Kinder und die Ehefrau in Anbetracht seiner Finanzen höchstens Fr. 1'000.-- bezahlen könne, wenn alles gut laufe.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels bezifferter Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, in der fristgerechten Berufungsschrift seien diese gänzlich unbeziffert geblieben und selbst im Zusammenhang mit der verspäteten Eingabe vom 3. Dezember 2022 könne nicht von genügend bezifferten Rechtsbegehren gesprochen werden, da insbesondere nicht ersichtlich sei, an wen wie viel an Unterhalt zu bezahlen wäre.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer nimmt auch keinerlei Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr äussert er sich in allgemeiner Weise zur Sache (sie hätten einen Ehevertrag gehabt und dort sei alles geregelt; seine Ehefrau habe die Scheidung gewünscht und müsse somit die Kosten selbst zahlen; das Bezirksgericht habe diverse Auslagen nicht berücksichtigt; als vielbeschäftigter Unternehmer könne man nicht immer sofort Sendungen entgegennehmen; er verdiene nicht viel mehr als ein angestellter Sanitärmonteur; er müsse oft warten, bis die Kunden die Rechnungen begleichen würden und er habe Ausgaben für die neue Wohnungseinrichtung etc. gehabt, hoffe aber, dass er in Zukunft die Mitarbeiterzahl und somit auch seine Einnahmen steigern könne). All diese Ausführungen, welche ohnehin nicht in Form von Verfassungsrügen erfolgen, gehen an den Erwägungen des Obergerichtes vorbei, wonach auf die Berufung mangels bezifferter Rechtsbegehren nicht eingetreten werden könne.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Bezifferungserfordernis bei Geldforderungen insbesondere auch für die Berufung gilt ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen ( BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli