Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_14/2020 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Regarding Cost Advance Deadline After Prior Rejection of Legal Aid Application

Geschäftsnummer 5A_14/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who sought to revise a civil court decision from Basel-Stadt dated July 4, 2017, which had rejected his request for a legal opening. The appellant's attempts to challenge this decision through various appeals were unsuccessful, including a federal appeal that was dismissed in December 2019. In May 2019, he applied for a revision of the initial court decision, which was again dismissed in July 2019. Following this, the appellant filed an appeal in September 2019 and requested legal aid, which the Basel-Stadt court denied in October 2019, deeming the appeal hopeless and requiring a cost advance. When the appellant failed to provide the advance, the court set a final deadline for payment, threatening non-admittance of the appeal if unmet. The appellant escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing against the requirement to pay the advance and for another hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Court Dismisses Appeal Regarding Cost Advance Deadline After Prior Rejection of Legal Aid Application: The appellant's attempts to challenge this decision through various appeals were unsuccessful, including a federal appeal that was dismissed in December 2019. In May 2019, he applied for a revision of the initial court decision, which was again dismissed in July 2019. Following this, the appellant filed an appeal in September 2019 and requested legal aid, which the Basel-Stadt court denied in October 2019, deeming the appeal hopeless and requiring a cost advance. When the appellant failed to provide the advance, the court set a final deadline for payment, threatening non-admittance of the appeal if unmet. The appellant escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing against the requirement to pay the advance and for another hearing.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Betreibungsbegehren Revisionsgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible or lacked sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned as the legal basis for rejecting a hypothetical request for legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_325/2021 (2021-07-26)
Appeal in Inheritance Dispute Involving Challenged Judge Inadmissible
«…ndet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (s. etwa Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020 E. 2). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine…»
5A_327/2021 (2021-07-26)
Scheduling Order Harmless in Inheritance Dispute
«…ndet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (s. etwa Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020 E. 2). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine…»
5A_453/2021 (2021-07-26)
Refusal to Suspend Civil Inheritance Proceedings Pending Federal Supreme Court Decision
«…ndet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (s. etwa Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020 E. 2). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine…»
5A_454/2021 (2021-07-26)
Appealability of Stay Refusal in Inheritance Dispute
«…ndet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt. Die Parteien haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch (s. etwa Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020 E. 2). Wer trotzdem eine Verhandlung fordert, muss besondere Umstände dartun, die ausnahmsweise eine…»
5A_502/2020 (2020-06-26)
Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Regarding Debt Enforcement Ruling
«…rstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 an. Auch dagegen erhob er erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020). Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nach…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_14/2020

Urteil vom 9. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (Revision eines Rechtsöffnungsentscheids),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 17. Dezember 2019 (BEZ.2019.64).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_816/2017 und 5A_821/2017 vom 1. November 2017).

Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019 Beschwerde. Am 11. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erstreckte dem Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 13. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2019 erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 an. Es drohte ihm an, bei Nichteinhaltung der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer ersucht erneut um eine Parteianhörung. Auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Auch der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden (vgl. Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 2).

Die Beschwerde enthält zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der mit Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019 behandelten Beschwerde vom 25. November 2019. Verfahrensgegenstand war damals die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht zurückgekommen werden. Es bleibt demnach dabei, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor Appellationsgericht keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Daran kann seine (unbelegte) Behauptung, er habe weder Einkommen noch Vermögen, selbst dann nichts ändern, wenn sie zutreffen sollte. Weshalb die Nachfristverfügung bei dieser Ausgangslage rechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Der Beschwerdeführer wiederholt im Übrigen auch seine in der Beschwerde vom 25. November 2019 gestellten Anträge. Soweit sie bereits damals unzulässig waren, bleiben sie es.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg