Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_14/2013 KI-generiert

Insolvency Annulment Appeal: Failure to Meet Documentary Requirements and Justification Standards

Geschäftsnummer 5A_14/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the opening of bankruptcy proceedings that were initiated against a company. The company contested the decision made by a cantonal court, which upheld the bankruptcy opening despite the company's acknowledgment of a debt. The court ruled that the required evidence to challenge the bankruptcy was not satisfied, leading to the dismissal of the complaint. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that its submission lacked sufficient justification in accordance with legal requirements, ultimately resulting in the court declining to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Insolvency Annulment Appeal: Failure to Meet Documentary Requirements and Justification Standards: The company contested the decision made by a cantonal court, which upheld the bankruptcy opening despite the company's acknowledgment of a debt. The court ruled that the required evidence to challenge the bankruptcy was not satisfied, leading to the dismissal of the complaint. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that its submission lacked sufficient justification in accordance with legal requirements, ultimately resulting in the court declining to hear the appeal.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Nichtigkeitsverfahren Inkasso verfassungsmässige Anforderung Leitverfahren ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_14/2013

Urteil vom 7. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie am 19. November 2012 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, gegen die Konkurseröffnung vom 19. November 2012 habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2012 (Poststempel: 23. November 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben und die Betreibungsforderung von Fr. 5'327.-- (nebst Zins und Kosten) der Beschwerdegegnerin anerkannt, indessen sei mit dieser Anerkennung der von Art. 174 Abs. 2 SchKG (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung) vorausgesetzte Urkundenbeweis der Schuldentilgung, der bereits mit der Beschwerdeeinreichung zu erfolgen habe, nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (ohne Prüfung der kumulativen Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) abzuweisen sei, zumal die Beschwerdegegnerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eine (erst am 29. November 2012 durchgeführte und für den angefochtenen Entscheid ohnehin unerhebliche) Zahlung an das Betreibungs- und Konkursamt über Fr. 16'000.-- behauptet,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Konkurspublikation als "vorzeitig" und die AHV-Endabrechnung der Beschwerdegegnerin als "nicht verständlich" zu bezeichnen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, dem Konkursamt Bezirk Maloja, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden sowie dem Grundbuchamt Oberengadin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann