Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_14/2009 KI-generiert

Enforcement Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Counter-Claim and Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer 5A_14/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which one party appealed against a decision made by a cantonal court regarding a definitive legal opening for a financial claim. The court had refused the appeal on the basis that the claimant had been given the opportunity to respond to the request for legal opening and that the claim was founded on a legally final judgment. The appellant contested the validity of this claim by asserting a counterclaim of a substantial amount, but failed to provide the necessary evidence to support it. Subsequently, the appellant did not pay the required court costs within the stipulated timeframe, prompting the federal tribunal to dismiss the appeal and deny the request for free legal aid. The appellant was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Enforcement Challenge Dismissed Due to Unsubstantiated Counter-Claim and Failure to Pay Court Costs: The court had refused the appeal on the basis that the claimant had been given the opportunity to respond to the request for legal opening and that the claim was founded on a legally final judgment. The appellant contested the validity of this claim by asserting a counterclaim of a substantial amount, but failed to provide the necessary evidence to support it. Subsequently, the appellant did not pay the required court costs within the stipulated timeframe, prompting the federal tribunal to dismiss the appeal and deny the request for free legal aid. The appellant was held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Fristversäumnis Kostenvorschuss Vollstreckung Schuldanerkennung Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedure used to declare non-entry into the appeal based on failure to pay the cost advance.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning for noting the abusive proceedings, although not explicitly in the final orders, it is part of the factual context leading not to enter the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entered into because the final deadline to pay the cost advance was missed.

Art. 64 Abs. 3/108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in relation to the procedure for the rejected request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_14/2009/bnm

Urteil vom 12. März 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 36'026.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin erhalten, die Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts B.________ und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die Beschwerdeführerin vermöge die von ihr behauptete Gegenforderung von EUR 100'000.-- nicht (durch Vorlage einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ) zu beweisen, weshalb ihre Verrechnungseinrede abzuweisen sei,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - zufolge Postrückbehaltungsauftrags als am 16. Januar 2009 zugestellt geltender - Verfügung vom 8. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) der - den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechenden - Beschwerde (im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3/108 Abs. 1 lit. b BGG) abzuweisen ist,

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG ) Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann