Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_139/2023 KI-generiert

Father's Appeal on Child Custody Procedural Issues Dismissed by Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_139/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two unmarried parents regarding child maintenance and custody issues for their son. The parents had reached an agreement in July 2022 concerning temporary custody arrangements, granting custody to the mother while allowing visiting rights to the father. The district court approved this agreement in August 2022. Subsequently, further interim measures were introduced, including supervised child exchanges and a denial of the father's request to compensate for missed visits. Dissatisfied with the progression and alleging delays and child alienation, the father sought to rectify perceived procedural delays and requested time with the child to recover missed visitation but his appeal was dismissed by the Zurich Obergericht due to expired deadlines. The father then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Custody Procedural Issues Dismissed by Supreme Court: The parents had reached an agreement in July 2022 concerning temporary custody arrangements, granting custody to the mother while allowing visiting rights to the father. The district court approved this agreement in August 2022. Subsequently, further interim measures were introduced, including supervised child exchanges and a denial of the father's request to compensate for missed visits. Dissatisfied with the progression and alleging delays and child alienation, the father sought to rectify perceived procedural delays and requested time with the child to recover missed visitation but his appeal was dismissed by the Zurich Obergericht due to expired deadlines. The father then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal for review.

Schlagwörter

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Kindesbelange vorsorgliche Zuteilung der Obhut Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Geschäftsordnung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the President in a simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_139/2023

Urteil vom 1. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesbelange,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Februar 2023 (LZ230001-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind die unverheirateten Eltern des am 23. Juni 2019 geborenen Beschwerdegegners 1 und stehen sich vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Kindesunterhaltsverfahrens gegenüber.

Am 20. bzw. 23. Mai 2022 verfügte das Bezirksgericht vorsorgliche Massnahmen. An der Massnahmeverhandlung vom 12. Juli 2022 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die vorsorgliche Obhutszuteilung an die Mutter und das Besuchsrecht des Vaters; mit Verfügung vom 9. August 2022 genehmigte das Bezirksgericht die Vereinbarung. Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. September 2022 ordnete es begleitete Kindesübergaben an. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 änderte es die vereinbarte Regelung vorsorglich ab, wobei es das Begehren des Vaters um Kompensation der ausgefallenen Besuchstermine abwies. Am 9. Januar 2023 fand eine weitere Verhandlung betreffend vorsorglichen Massnahmen statt, wobei noch kein Entscheid ergangen ist.

Am 16. Januar 2023 reichte der Vater beim Obergericht eine mit "Verfahrensverschleppung und Kindesentfremdung" betitelte Eingabe ein mit dem Begehren um Gewährung, die Ferien von 2022 nachzuholen, möglichst in Deutschland bei seinen Verwandten. Darauf reagierte das Obergericht am 19. Januar 2023 mit einem Schreiben, wonach die Überschrift auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde deute, die gestellten Rechtsbegehren jedoch auf eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022, und es setzte ihm Frist zur Äusserung, ob die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde oder im Sinn der gestellten Rechtsbegehren als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 (zugestellt am 12. Oktober 2022) zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 stellte der Vater klar, dass auf die Rechtsbegehren abzustellen sei. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 trat das Obergericht auf die als Berufung entgegengenommene Eingabe zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und um Gewährung von Ferien mit dem Kind, damit der stetigen Entfremdung wegen kontinuierlicher Verfahrensverschleppung entgegengewirkt werden könne.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesbelange; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Weil es um vorsorgliche Massnahmen geht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).

Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der vor Bundesgericht mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.

2. Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben, wobei die Ausführungen in der Beschwerde ohnehin nicht zutreffen würden: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im Schreiben vom 19. Januar 2023 suggeriert, dass es eine generelle Möglichkeit gebe, auf die gestellten Rechtsbegehren mit Erfolg einzutreten; er habe dem Obergericht nie angeboten, eine Berufung einzulegen, sondern vielmehr sei selbst ihm als Laie sofort klar gewesen, dass im Januar 2023 keine Berufungsmöglichkeit gegen eine Verfügung vom Oktober 2022 bestehen würde, und das Obergericht habe ihn somit in die Irre geführt. Das Obergericht hat indes den Beschwerdeführer angefragt, ob seine Eingabe (entsprechend der Überschrift) als Rechtsverzögerungsbeschwerde oder (entsprechend den Rechtsbegehren) als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 zu verstehen sei und der Beschwerdeführer hat geantwortet, dass auf die Rechtsbegehren abzustellen sei. Das Obergericht durfte und musste deshalb von einem Rechtsmittel gegen die Verfügung und damit von einer Berufung ausgehen. Inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte hätten verletzt worden sein können, tut der Beschwerdeführer wie gesagt nicht dar und solches ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli