Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_139/2011 KI-generiert

Claimant Lacked Standing to Sue for Corporate Procedural Delay

Geschäftsnummer 5A_139/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint regarding alleged legal delays involving a civil matter between two parties, where one party claims that the supervising cantonal court has caused delays in the proceedings. The complainant filed a case asserting that they were particularly affected by these purported delays and sought redress from the Swiss Federal Tribunal. However, the decision noted that the complainant did not have the legal standing to file the complaint, as it was clear they were not personally entitled to seek relief based on the delays affecting the other party involved in the case. Consequently, the tribunal ruled that the complaint was inadmissible due to a lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant Lacked Standing to Sue for Corporate Procedural Delay: The complainant filed a case asserting that they were particularly affected by these purported delays and sought redress from the Swiss Federal Tribunal. However, the decision noted that the complainant did not have the legal standing to file the complaint, as it was clear they were not personally entitled to seek relief based on the delays affecting the other party involved in the case. Consequently, the tribunal ruled that the complaint was inadmissible due to a lack of legitimate interest.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Konkursforderung fehlende Legitimation Gesellschaftsschuld nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule not to enter upon the appeal due to manifest inadmissibility (lack of standing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_139/2011

Urteil vom 25. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht Schwyz als oberer SchK-Aufsichtsbehörde,

in Erwägung,

dass die Legitimation zur Beschwerde voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Rechtsverletzung besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Beseitigung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht zwar als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und des Beschleunigungs-Gebots in Sachen SCHKG Beschwerde v. Oktober 2011 (sic) zwischen den Parteien Z.________ AG und dem Betreibungs-Amt A.________" betitelt,

dass er jedoch die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhebt (Briefkopf und Unterschrift "X.________"),

dass er als Nichtanwalt die Z.________ AG vor Bundesgericht auch nicht vertreten kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ),

dass schliesslich die persönliche Beschwerdeführung dadurch bestätigt wird, dass (im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Beschwerde) in der (Gegenstand des Vorwurfs der Rechtsverzögerung bildenden) kantonalen Beschwerde die Z.________ AG ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichnet und die Eingabe ausserdem vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied dieser Firma unterschrieben war, während X.________ die Eingabe lediglich als "Schreiber" unterzeichnet hatte,

dass der Beschwerdeführer X.________ durch die angeblich gegenüber der Z.________ AG begangene Rechtsverzögerung nicht beschwert ist, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlt,

dass somit auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann