Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_139/2007 KI-generiert

Appeal concerning Welfare Confinement Dismissed for Lateness and Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer 5A_139/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by two individuals against a decision made by the administrative court regarding the involuntary commitment of one of them to a clinic. The complaint challenged both the confirmation of the commitment ordered by a local municipality and the subsequent revocation of this measure. The administrative court did not consider the complaint, finding it was submitted too late regarding the initial commitment and lacked merit concerning the revocation, as the individual had no standing to contest a measure that had already been lifted. The complaint to the federal court was deemed inadmissible due to the absence of a legal interest and insufficient reasoning, leading to the decision to not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal concerning Welfare Confinement Dismissed for Lateness and Lack of Legal Interest: The complaint challenged both the confirmation of the commitment ordered by a local municipality and the subsequent revocation of this measure. The administrative court did not consider the complaint, finding it was submitted too late regarding the initial commitment and lacked merit concerning the revocation, as the individual had no standing to contest a measure that had already been lifted. The complaint to the federal court was deemed inadmissible due to the absence of a legal interest and insufficient reasoning, leading to the decision to not proceed with the case.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Widerruf Einstellung der Sozialhilfe Demonstrationsrecht Anstaltsaufenthalt Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to present and substantiate constitutional complaints.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the operative part to declare the appeal inadmissible due to lack of legal interest.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the operative part to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds/reasoning.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the formal requirements for grounding the appeal, which relates to the inadmissibility ruled upon.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the reason why the appeal concerning the ceased measure (interruption of liberty) lacked legal interest, justifying the non-admission of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_139/2007 /blb

Verfügung vom 12. April 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil

vom 22. März 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG von Y.________ und seiner Mutter X.________ erhobene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2007 des Zuger Verwaltungsgerichts, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen einerseits die (durch die Gemeinde G.________ am 10. Januar 2007 erfolgte) Bestätigung der (in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) Einweisung des Beschwerdeführers Y.________ in die Klinik K.________ und gegen anderseits die (mit Verfügung der Gemeinde G.________ vom 7. März 2007 angeordnete) Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, soweit sich die am 12. März 2007 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Bestätigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (am 10. Januar 2007) richte, erweise sich die Beschwerde als klar verspätet, soweit die Beschwerde die am 7. März 2007 erfolgte Aufhebung dieser Massnahme zum Gegenstand habe, fehle es an der Beschwer,

dass auch auf die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug als solchen richtet, weil die Beschwerdeführer durch diese Massnahme seit ihrer Aufhebung nicht mehr beschwert sind und daher kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Anfechtung besitzen ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG , BGE 109 II 350 ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil vom 22. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses und hinreichender Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: