Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_138/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court Regarding Undue Delay in Provisional Measures

Geschäftsnummer 5A_138/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two individuals who have been separated since October 2018, with divorce proceedings initiated in October 2020. The Canton Court of Zug revised the custody and visitation arrangements for their children and the maintenance payments required from the father in August 2020. Subsequently, in November 2020, the High Court of Zug further modified these arrangements, reducing the maintenance payments by not assuming a hypothetical income. The father continuously sought to alter the existing court rulings, including efforts to be exempt from maintenance payments, as well as filing a complaint of judicial delay and denial of justice in October 2021. This complaint was dismissed in February 2022, and the father appealed to the Federal Tribunal seeking reversal of this decision and requesting free legal aid for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 276 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court Regarding Undue Delay in Provisional Measures: The Canton Court of Zug revised the custody and visitation arrangements for their children and the maintenance payments required from the father in August 2020. Subsequently, in November 2020, the High Court of Zug further modified these arrangements, reducing the maintenance payments by not assuming a hypothetical income. The father continuously sought to alter the existing court rulings, including efforts to be exempt from maintenance payments, as well as filing a complaint of judicial delay and denial of justice in October 2021. This complaint was dismissed in February 2022, and the father appealed to the Federal Tribunal seeking reversal of this decision and requesting free legal aid for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Verfahrensverzögerungen vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Vorverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt Verzögerung des Asylverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously not sufficiently substantiated (decision to not enter upon the appeal in simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were ordered to be imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_138/2022

Urteil vom 3. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Februar 2022 (BZ 2021 69).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und B.________ leben seit Oktober 2018 getrennt. Seit Oktober 2020 ist das Scheidungsverfahren hängig.

Mit Entscheid vom 20. August 2020 änderte das Kantonsgericht Zug die Eheschutzmassnahmen ab und übertrug der Mutter die Obhut über die Kinder, unter Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers und der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Mit Berufungsurteil vom 11. November 2020 regelte das Obergericht des Kantons Zug die Betreuungszeiten neu und setzte tiefere Unterhaltsbeiträge fest, indem es nicht mehr von einem hypothetischen Einkommen ausging.

Bereits am 3. Februar 2021 verlangte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht im Rahmen eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wiederum eine Abänderung der bisherigen Regelung bzw. die Feststellung, dass er keine Unterhaltsbeiträge leisten könne, sowie die Erlaubnis, die Kinder umgehend einem Corona-Antikörpertest zu unterziehen. In der Folge erhob er zahlreiche weitere Gesuche namentlich um unentgeltliche Rechtspflege und Wiedererwägungsgesuche (zur Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege vgl. das Verfahren 5A_139/2022).

Am 4. Oktober 2021 reichte er beim Obergericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil vom 22. Februar 2022 abgewiesen wurde, soweit sie nicht gegenstandslos war.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 an das Bundesgericht wird die Aufhebung dieses Urteils und die Gutheissung der vorinstanzlichen Anträge verlangt; ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "gemäss Art. 2 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes" gestellt.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat die einzelnen Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens umfassend dargestellt; darauf kann verwiesen werden. Im Anschluss an die getroffenen Feststellungen hat es erwogen, dass zwar seit der Einreichung des auf Art. 276 ZPO gestützten Gesuches um vorsorgliche Massnahmen nunmehr rund ein Jahr vergangen sei, jedoch keine grösseren Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszumachen seien; im Übrigen sei es in erster Linie der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, welcher immer wieder neue Anträge gestellt und parallel zum Massnahmeverfahren vier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der obergerichtlichen Darstellung des Verfahrensablaufes nicht auseinander, sondern er beschränkt sich, soweit die Ausführungen überhaupt das Thema der Rechtsverzögerung betreffen, auf die Aussage, die Gesuche hätten absolut nichts mit dem Massnahmeverfahren zu tun. Dies trifft indes nicht zu; die wiederholten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erhielten zwar jeweils eine eigene Verfahrensnummer, bezogen sich aber auf das Massnahmeverfahren. Im Übrigen wäre unter konkreter Bezugnahme auf die einzelnen Verfahrensschritte darzutun, wo es grössere Lücken geben soll, welche zur begründeten Annahme einer Rechtsverzögerung führen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli