Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_138/2021 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Involuntary Institutionalization Upheld

Geschäftsnummer 5A_138/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the involuntary placement of a young woman, who was born in 2001, in various care facilities due to her inability to move her arms and legs, experiencing body pain, and refusing food. Following her admission to a children's hospital and subsequent involuntary placements, the local Child and Adult Protection Authority (KESB) ordered her placement in a specific facility. Her father (the appellant) contested this decision, arguing for his capability to care for her at home, but his complaint was dismissed by the St. Gallen Cantonal Court for lacking clear requests and adequate reasoning. The father then appealed to the Swiss Federal Tribunal, continuing to assert his ability to manage his daughter's care, but failed to provide a sufficient foundation or proposal detailing how he would meet her extensive care needs outside the specified facility.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Involuntary Institutionalization Upheld: Following her admission to a children's hospital and subsequent involuntary placements, the local Child and Adult Protection Authority (KESB) ordered her placement in a specific facility. Her father (the appellant) contested this decision, arguing for his capability to care for her at home, but his complaint was dismissed by the St. Gallen Cantonal Court for lacking clear requests and adequate reasoning. The father then appealed to the Swiss Federal Tribunal, continuing to assert his ability to manage his daughter's care, but failed to provide a sufficient foundation or proposal detailing how he would meet her extensive care needs outside the specified facility.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung materielle Begründetheit prozessleitende Verfügungen Anhörung eines Elternteils Ausweisung von Familienangehörigen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was insufficiently reasoned, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to dispense with the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_138/2021

Urteil vom 22. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Werdenberg,

Fichtenweg 10, 9470 Buchs,

1. B.________,

verbeiständet durch C.________,

2. D.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 3. Februar 2021 (KES.2020.31-K2 / ZV.2021.3-K2).

Erwägungen:

1. B.________ (geb. 2001) ist die Tochter von A.________ und D.________. Am 30. Juni 2019 wurde sie ins Kinderspital St. Gallen eingewiesen, da sie ihre Arme und Beine nicht mehr bewegen konnte, am ganzen Körper Schmerzen verspürte und das Essen verweigerte. Ab dem 28. bzw. 30. August 2019 wurde sie gegen ihren Willen in der Klinik E.________ fürsorgerisch untergebracht. Nach mehreren Verlegungen verfügte die KESB Werdenberg am 21. September 2020 die Unterbringung im F.________ in U.________.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hörte B.________ am 26. November 2020 im F.________ an. Am 17. Dezember 2020 wies die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Februar 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels klaren Antrags und mangels Begründung nicht eingetreten. Das Kantonsgericht hat erwogen, beides wäre unter den gegebenen Umständen unabdingbar, denn es führe nicht B.________, d.h. die untergebrachte Person, Beschwerde, sondern ihr Vater, und B.________ habe am 26. November 2020 gegenüber der Verwaltungsrekurskommission erklärt, dass sie sich im F.________ wohlfühle und da bleiben möchte. Die Verwaltungsrekurskommission habe zur Geeignetheit des F.________ für die Behandlung von B.________ erwogen, dass sie sehr viel Pflege brauche und diese erhalte, dass das F.________ mit diversen Spitälern zusammenarbeite, B.________ die geeigneten Therapien erhalte und sich ihr Zustand markant verbessert habe. Der Beschwerdeführer setze sich damit vor Kantonsgericht nicht auseinander. Er führe weder aus, wie er die notwendige Pflege und Unterstützung seiner Tochter bei sich zuhause zukommen lassen könnte, noch, welches Spital in Frage käme und inwiefern eine Verlegung in ein Spital besser wäre.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle seine Tochter behandeln. Die Behörden lehnten seine Begehren ab, weil er Ausländer sei. Bei alldem setzt er sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht keine klaren Anträge und keine genügende Begründung enthielt. Auch vor Bundesgericht legt er im Übrigen nicht dar, wie er die Behandlung seiner Tochter bei sich zuhause sicherstellen möchte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Werdenberg, B.________, ihrer Beiständin, D.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg