Dismissal of Appeal Against Wage Garnishment Refusal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a wage garnishment decision made by a debt collection authority. The complainant challenged this decision, arguing against the authority's refusal to accept a promissory note for payment, which was deemed worthless. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in Solothurn dismissed the complaint, raising questions about the complainant's ability to be subjected to debt collection. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case but found that the complainant failed to adequately justify their arguments or engage meaningfully with the supervisory authority's reasoning, leading to a decision not to address the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Dismissal of Appeal Against Wage Garnishment Refusal Due to Insufficient Justification: The complainant challenged this decision, arguing against the authority's refusal to accept a promissory note for payment, which was deemed worthless. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in Solothurn dismissed the complaint, raising questions about the complainant's ability to be subjected to debt collection. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case but found that the complainant failed to adequately justify their arguments or engage meaningfully with the supervisory authority's reasoning, leading to a decision not to address the complaint further.
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KI-generiertUsed as the primary ground for declaring the appeal inadmissible due to lack of a required statement of grounds.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_138/2017
Urteil vom 16. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2017, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Lohnpfändung abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und die das Betreibungsamt angewiesen hat, abzuklären, ob der Beschwerdeführer passiv betreibungsfähig sei,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwogen hat, der Beschwerdeführer verlange - ohne Begründung - die Aufhebung einer Lohnpfändung, wobei Hintergrund der Beschwerde offenbar die Weigerung des Betreibungsamts bilde, einen Schuldschein an Zahlung zu nehmen, was jedoch zu Recht erfolgt sei, da der Schuldschein wertlos sei,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwogen hat, die eingereichten Unterlagen würfen die Frage auf, ob der Beschwerdeführer betreibungsfähig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584),
dass sich der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils befasst und er insbesondere nicht aufzeigt, weshalb das Betreibungsamt den Schuldschein hätte an Zahlung nehmen müssen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mängelbehebung (fehlende Unterschrift) anzusetzen ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), zumal angesichts der eingereichten Beilagen keine Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerde bestehen,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg