Guardianship Challenge and Refusal to Hear Appeal on Interdiction Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority that initiated a procedure for mental incapacity and ordered a medical evaluation. The complaint stemmed from the decision of a higher court that had dismissed an earlier administrative appeal regarding this procedure, stating that the individual's arguments did not adequately address the initiation of the incapacity proceedings. The court noted that the individual had previously been hospitalized for self-endangerment and other risks, justifying the need for the procedures in question. The complaint was ultimately deemed insufficiently justified, leading the higher court to rule that there was no basis for further legal action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Guardianship Challenge and Refusal to Hear Appeal on Interdiction Proceedings: The complaint stemmed from the decision of a higher court that had dismissed an earlier administrative appeal regarding this procedure, stating that the individual's arguments did not adequately address the initiation of the incapacity proceedings. The court noted that the individual had previously been hospitalized for self-endangerment and other risks, justifying the need for the procedures in question. The complaint was ultimately deemed insufficiently justified, leading the higher court to rule that there was no basis for further legal action.
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KI-generiertCited in the reasoning context to explain the requirement for stating constitutional complaints.
Applied to conduct the proceedings under the simplified procedure.
The appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning as required by this procedural rule.
Cited in the reasoning context to explain the requirement for a reasoned appeal, which the appellant failed to meet.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_138/2011
Urteil vom 24. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde,
Gegenstand
Einleitung eines Entmündigungsverfahrens, medizinische Begutachtung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung als Beschwerdeinstanz nach EGZGB).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des luzernischen Justiz- und Sicherheitsdepartements (betreffend die durch den Luzerner Stadtrat als Vormundschaftsbehörde angeordnete Einleitung eines Entmündigungsverfahrens samt medizinischer Begutachtung gegenüber dem bisher unter Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 2 ZGB stehenden Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer kritisiere zwar in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vormundschaftliche Massnahmen, setze sich jedoch in keiner Weise mit der hier allein zu beurteilenden Frage der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens und der Anordnung einer medizinischen Begutachtung auseinander, mangels Begründung sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, seine Einwendungen gegen eine Entmündigung könne der Beschwerdeführer in einem allfälligen späteren Verfahren betreffend Vormundschaftserrichtung vorbringen, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil ein hinreichender Anlass zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens mit medizinischer Begutachtung gegenüber dem bereits mehrfach wegen ... mit Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisierten Beschwerdeführer bestehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann