Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_135/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for lack of proper reasoning regarding a non-entry decision in debt enforcement proceedings

Geschäftsnummer 5A_135/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter into the matter, leaving the lower instance's non-entry decision regarding a debt enforcement complaint intact, while ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from a debt collection proceeding where the debtor raised legal objections against payment commands and filed a cantonal complaint, following which the debt enforcement office rejected the creditor's request to proceed with the execution, leading to an inadmissible cantonal appeal due to procedural defects. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG) concerning the strict substantiation requirements for appeals against non-entry decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for lack of proper reasoning regarding a non-entry decision in debt enforcement proceedings: Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Schlagwörter

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Abweisung des Fortsetzungsbegehrens Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Streitgegenstand Prozessvoraussetzung Zahlungsauftrag ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_135/2026

Urteil vom 18. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Abweisung des Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Januar 2026 (ABS 26 41).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer betreibt B.________ (Schuldner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für eine Forderung von Fr. 161'196.-- nebst Akzessorien. Das Betreibungsamt erliess in dieser Betreibung am 16. September und 27. November 2025 Zahlungsbefehle, gegen die der Schuldner Rechtsvorschlag erhob. Zudem erhob der Schuldner betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle (Verfahren ABS 25 551). Das Beschwerdeverfahren ist noch hängig.

Der Beschwerdeführer stellte mehrere Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren vom 25. bzw. 29. Dezember 2025 ab.

Am 21. Januar 2026 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 28. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen "Bericht" (gemeint: Entscheid) ist der Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 (Poststempel) mit einer "Korrektur" an das Bundesgericht gelangt.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid auseinander (Verspätung, keine zulässigen Anträge für eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG). Stattdessen äussert er sich erneut zur von ihm in Betreibung gesetzten Forderung und er verweist auf ein beigelegtes neues Fortsetzungsbegehren vom 4. Februar 2026.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg