Appellant's Failure to Substantiate Indigence Status Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Lucerne, which revoked their right to determine residence on August 16, 2023. The person filed an appeal with the Lucerne Cantonal Court on September 18, 2023, and sought a reconsideration request from KESB, which was declined on September 28, 2023. The Cantonal Court demanded a cost advance for the appeal process, prompting the appellant to request legal aid on October 18, 2023. However, due to insufficient documentation of the appellant’s income and assets, the court denied this request on January 19, 2024. The appellant then challenged this denial at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court's decision contained an error in its date, suggesting it was falsified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 334 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Failure to Substantiate Indigence Status Upheld on Appeal: The person filed an appeal with the Lucerne Cantonal Court on September 18, 2023, and sought a reconsideration request from KESB, which was declined on September 28, 2023. The Cantonal Court demanded a cost advance for the appeal process, prompting the appellant to request legal aid on October 18, 2023. However, due to insufficient documentation of the appellant’s income and assets, the court denied this request on January 19, 2024. The appellant then challenged this denial at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Cantonal Court's decision contained an error in its date, suggesting it was falsified.
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KI-generiertThe appeal was not accepted completely under the simplified procedure based on this article.
The court decided to waive the collection of judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_135/2024
Urteil vom 28. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2023 (3U 23 69).
Sachverhalt:
Gegen einen Entscheid der KESB der Stadt Luzern vom 16. August 2023 betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde. Gleichzeitig stellte er bei der KESB ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Entscheid vom 28. September 2023 nicht eintrat. In der Folge verlangte das Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss, worauf der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Darauf forderte ihn das Kantonsgericht auf, die notwendigen Unterlagen und ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular einzureichen. Weil der selbständigerwerbende Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nur unzureichend darstellte, wies das Kantonsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2024 ab. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2024 an das Bundesgericht mit den Begehren, "es sei die Verfügung vom Kantonsgericht Luzern vom 19. Januar 2023 aufzuheben" und dieses "sei dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine korrekte Verfügung zuzustellen."
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist ( BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1 ; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerde gänzlich unbegründet bleibt, denn er müsste in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Vielmehr stört sich der Beschwerdeführer einzig daran, dass der angefochtene Akt im Rubrum mit "Verfügung vom 19. Januar 2023" betitelt ist, und er geht davon aus, dass die Verfügung nichtig sei, da sie gefälscht bzw. mit falschen Angaben hergestellt sei. Indes handelt es sich bei der Datierung im Rubrum um ein offensichtliches Versehen, wie sich ohne Weiteres aus der Darstellung der Prozessgeschichte und insbesondere auch aus dem gerichtlich angebrachten Versandstempel auf der letzten Seite der Verfügung ergibt, welche als Versanddatum den 25. Januar 2024 ausweist. Solche offensichtlichen Versehen können durch die betreffende Instanz ohne Weiterungen von Amtes wegen berichtigt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Berichtigung im Sinn von Art. 334 ZPO , weil sich das Versehen nicht im Dispositiv manifestiert, sondern es geht allgemein um die Ausstellung eines Rektifikates. Hierfür ist nicht der Beschwerdeweg zu beschreiten, sondern das Rektifikat ist vielmehr beim Kantonsgericht zu verlangen.
4. Nach dem Gesagten steht gegen die falsche Datierung der Verfügung die Beschwerde nicht zur Verfügung und bleibt diese in Bezug auf die Sache selbst unbegründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli