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5A_134/2021 KI-generiert

Debt collection garnishment dispute – appeal dismissed for failure to engage with lower court's non-entry reasoning under Article 42(2) BGG

Geschäftsnummer 5A_134/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to consider the appellant's challenge to a non-entry decision by the Zurich High Court regarding a debt collection garnishment, ruling that the appeal was manifestly insufficiently reasoned. The lower court's decision to not enter the matter thus remains in force. The appellant, in the context of ongoing debt collection proceedings, had raised general grievances about inability to work, inability to pay bills, alleged forgery of a health insurance contract, and mistreatment by authorities, but failed to engage substantively with the legal reasoning of the contested decision as required under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act. The Court dismissed the appeal under Article 108(1)(b) of the same Act, waived court costs due to the circumstances, and noted that merely listing prior court rulings without referencing them does not justify revision or forwarding of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection garnishment dispute – appeal dismissed for failure to engage with lower court's non-entry reasoning under Article 42(2) BGG: The lower court's decision to not enter the matter thus remains in force. The appellant, in the context of ongoing debt collection proceedings, had raised general grievances about inability to work, inability to pay bills, alleged forgery of a health insurance contract, and mistreatment by authorities, but failed to engage substantively with the legal reasoning of the contested decision as required under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act. The Court dismissed the appeal under Article 108(1)(b) of the same Act, waived court costs due to the circumstances, and noted that merely listing prior court rulings without referencing them does not justify revision or forwarding of the case.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Beschwerdelegitimation Aufsichtsbeschwerde Amtsmissbrauch Gesundheitszeugnis Einrede der Verfassungswidrigkeit Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis to dismiss the appeal in a simplified procedure for manifestly insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_134/2021

Urteil vom 18. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3,

Sihlfeldstrasse 10, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Januar 2021 (PS200254-O/U).

Sachverhalt:

A.________ gelangt namentlich im Zusammenhang mit Betreibungen regelmässig bis vor Bundesgericht, u.a. mit dem Anliegen, dass er bei keiner Krankenkasse versichert und der Vertrag mit der "B.________" gefälscht sei.

Vorliegend geht es um den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Januar 2021, mit welchem dieses betreffend die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde nicht eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 16. Februar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, wobei er gleichzeitig auch noch diverse frühere Bundesgerichtsurteile verschiedener Abteilungen sowie weitere kantonale Urteile erwähnt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob diese zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sinngemäss und in allgemeiner Weise geltend zu machen, dass er nicht arbeiten und die Rechnungen bezahlen könne, dass der Vertrag mit der Krankenkasse gefälscht sei sowie dass er seit Jahren von den Behörden missbraucht werde und unmenschliche Urteile gefällt würden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Bundesgerichtliche Urteile sind letztinstanzlich und erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Es könnte allein die Revision zu Gebote stehen. Allerdings rechtfertigt sich die Eröffnung von Revisionsverfahren nicht, wenn der Beschwerdeführer verschiedene bundesgerichtliche Urteile bloss nennt, ohne sich jedoch irgendwie auf diese zu beziehen.

Ebenso wenig rechtfertigen sich Weiterleitungen, wenn der Beschwerdeführer noch weitere kantonale Urteile nennt, sich aber auch hier mit keinem Wort darauf bezieht.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli