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5A_134/2018 KI-generiert

Owner of Gravel Plant Eviction Upheld Due to Faulty Appeal

Geschäftsnummer 5A_134/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the removal of a caravan and other personal belongings belonging to an individual who had deposited them on the premises of a quarry company. Following a request from the company, the District Court ordered the individual to vacate the property and remove their belongings within ten days, warning of penalties for non-compliance. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Owner of Gravel Plant Eviction Upheld Due to Faulty Appeal: Following a request from the company, the District Court ordered the individual to vacate the property and remove their belongings within ten days, warning of penalties for non-compliance. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the previous decisions.

Schlagwörter

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Wegweisung (Besitzesschutz und Eigentumsfreiheit) Ausweisung von Geschäftsmietern Forderungseingabe Abschiebung Eigentumsklage substantiierte Begründung Abfallverwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter the merits of the appeal due to lack of proper submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court costs, given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_134/2018

Urteil vom 19. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wegweisung (Besitzesschutz und Eigentumsfreiheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2017 (ZR.2017.65).

Sachverhalt:

A.________ deponierte auf dem Gelände des Kieswerkes B.________ AG einen Wohnwagen, in welchem er lebt, und weitere Gerätschaften.

Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Kieswerkes wies ihn das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 an, innert zehn Tagen die auf dem betreffenden Grundstück deponierten Fahrzeuge, Gerätschaften, Maschinen sowie sein persönliches Hab und Gut auf seine Kosten zu entfernen und das Areal zu verlassen, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 9. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde besteht in einem Zettel mit dem Vermerk "Ich A.________ erlaube mir sie in anspruch zu nehmen. Sie könnten es für mich im Doppel zu erstellen, wen sie es benötigen. Danke" sowie direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Vermerken (Beschimpfungen und Vorwürfe gegenüber der Polizei; die Richter seien korrupt; das Kieswerk habe genügend Geld; die erstinstanzliche Verhandlung wäre normalerweise zu verschieben gewesen; seine Beschwerde sei nicht verspätet eingereicht worden; das ungeöffnete Couvert habe er dem Gericht zurückgesandt, weil wie immer die Adresse falsch gewesen sei; es werde ein Ersatzplatz innerhalb von 20 km verlangt; u.ä.m.). Darin ist weder ein zulässiges Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu erkennen, in welchem die rechtlichen Exmissionsgrundlagen dargestellt sind.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli