Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_134/2014 KI-generiert

Enforcement of German Default Judgment and Statute of Limitations Challenge

Geschäftsnummer 5A_134/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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gegen das Urteil vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. ... (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe einen deutschen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A.________ vom 23. Oktober 1998 für vollstreckbar erklärt und gestützt auf diesen Rechtsöffnung erteilt, während die Vollstreckbarkeitserklärung und die Rechtsöffnungserteilung auf schweizerischem Recht beruhten, gründe die Forderung auf deutschem Recht und einem deutschen Urteil, die Vorinstanz habe somit die Frage der Verjährung dieser Forderung zu Recht nach deutschem Recht beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Enforcement of German Default Judgment and Statute of Limitations Challenge: gegen das Urteil vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. ... (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe einen deutschen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A.________ vom 23. Oktober 1998 für vollstreckbar erklärt und gestützt auf diesen Rechtsöffnung erteilt, während die Vollstreckbarkeitserklärung und die Rechtsöffnungserteilung auf schweizerischem Recht beruhten, gründe die Forderung auf deutschem Recht und einem deutschen Urteil, die Vorinstanz habe somit die Frage der Verjährung dieser Forderung zu Recht nach deutschem Recht beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Verjährungsfrist Vollstreckungsentscheid Feststellungsklage Verzugszinsen Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_134/2014

Urteil vom 18. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

gegen das Urteil

vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss

Art. 72 ff. BGG

gegen das Urteil vom 15. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. ... (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die erste Instanz habe einen deutschen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A.________ vom 23. Oktober 1998 für vollstreckbar erklärt und gestützt auf diesen Rechtsöffnung erteilt, während die Vollstreckbarkeitserklärung und die Rechtsöffnungserteilung auf schweizerischem Recht beruhten, gründe die Forderung auf deutschem Recht und einem deutschen Urteil, die Vorinstanz habe somit die Frage der Verjährung dieser Forderung zu Recht nach deutschem Recht beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,

dass die Beschwerde nach

Art. 72 ff. BGG

nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 133 IV 286

E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (

Art. 106 Abs. 2 BGG

), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (

BGE 134 I 83

E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;

133 IV 286

E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit des deutschen Urteils und der Forderungshöhe zu bestreiten, zumal diese Punkte weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (

Art. 66 Abs. 1 BGG

),

dass in den Fällen des

Art. 108 Abs. 1 BGG

das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann