Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_134/2007 KI-generiert

Asset Seizure Appeal in Inheritance Dispute Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_134/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiffs sought to place a legal arrest on all assets belonging to the defendant held with a specific company, arguing a financial claim related to estate division. The initial request for arrest was denied by a district court judge on the grounds that the plaintiffs did not have an enforceable monetary claim, as their entitlement was only to the execution of the estate division and the assets were not subject to arrest due to their location outside Switzerland. This decision was upheld by the Zurich High Court. The plaintiffs subsequently appealed to the Federal Tribunal to overturn this ruling, seeking the arrest of specific assets, including a bank account and shares of a fund. However, the Federal Tribunal found the appeal to be unsubstantiated and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 98 BGG, Art. 279 SchKG, Art. 280 SchKG; Asset Seizure Appeal in Inheritance Dispute Dismissed for Lack of Substantiation: The initial request for arrest was denied by a district court judge on the grounds that the plaintiffs did not have an enforceable monetary claim, as their entitlement was only to the execution of the estate division and the assets were not subject to arrest due to their location outside Switzerland. This decision was upheld by the Zurich High Court. The plaintiffs subsequently appealed to the Federal Tribunal to overturn this ruling, seeking the arrest of specific assets, including a bank account and shares of a fund. However, the Federal Tribunal found the appeal to be unsubstantiated and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Erbmasse Vermögen Anspruch auf Verhaftung Aufenthaltsrecht Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2001 IV 4332 oben), da er losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist.
Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG
Lautet er auf Abweisung, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ).
Art. 95 BGG
Art. 98 BGG
The appeal was declared inadmissible because the contested decision was qualified as a provisional measure, allowing only the violation of constitutional rights to be raised, as cited in the reasoning leading to the non-admission.
Art. 279 SchKG
Dies äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG , von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arrestes abhängig ist ( Art.
Art. 280 SchKG
279 SchKG , von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arrestes abhängig ist ( Art. 280 SchKG ), und in der Möglichkeit des Schuldners, sich durch Sicherheitsleistung das freie Verfügungsrecht über die Arrestobjekte zu bewahren ( Art.
Art. 277 SchKG
280 SchKG ), und in der Möglichkeit des Schuldners, sich durch Sicherheitsleistung das freie Verfügungsrecht über die Arrestobjekte zu bewahren ( Art. 277 SchKG ; BGE 116 III 35 E.
Art. 275 SchKG
Art. 275 SchKG ), um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern, stellt er eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar; angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed due to lack of substantiation as required for appeals against provisional measures pursuant to this article.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The proceedings costs were imposed on the appellants, jointly and severally liable, as ordered in the dispositive.

Art. 98 BGG

The appeal was declared inadmissible because the contested decision was qualified as a provisional measure, allowing only the violation of constitutional rights to be raised, as cited in the reasoning leading to the non-admission.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 133 III 589
Federal Supreme Court Refuses Appeal on Asset Attachment Due to Provisional Nature and Lack of Constitutional Allegations
«…589 78. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007 Regeste Beschwerde gegen den abweisenden Arrestentscheid. Der Arrestentscheid ist eine vorsorgliche Ma…»
5A_156/2007 (2007-08-29)
Federal Tribunal Overturns Lifting of Sequestration Order on State Assets Managed by Regional Entity Based on Arbitration Award
«…décision attaquée porte sur des mesures provisionnelles au sens de l' art. 98 LTF (arrêts 5A_301/2007 du 9 août 2007; 5A_134/2007 du 5 juillet 2007, destiné à la publication), en sorte que seule peut être invoquée la violation de droits constitution…»
5A_301/2007 (2007-08-09)
Federal Supreme Court Affirms Dissolution of Provisional Attachment Due to Insufficient Proof of Underlying Monetary Claim
«…n Art. 98 BGG . Es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_134/2007, E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht nicht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), sondern prüft nur hinreich…»
5A_218/2007 (2007-08-07)
Appeal Regarding Compensation for Reversed Attachment of Pension Fund Interest Dismissed as Untimely
«…streckungssubstrat zu sichern; er stelle eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007, E. 1). Die dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung ( Art. 278 Abs. 3 SchKG ) des E…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_134/2007 /blb

Sitzung vom 5. Juli 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil.

Gegenstand

Arrest,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer stellten am 26. Februar 2007 bei der Einzelrichterin des Bezirkes K.________ das Begehren, es seien sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei der L.________ AG, ..., unter der Nr. xxxx mit Arrest zu belegen.

Die Einzelrichterin wies das Arrestbegehren am 27. Februar 2007 ab mit der Begründung, den Beschwerdeführern stehe keine fällige Geldforderung, sondern nur ein Anspruch auf Durchführung der erbrechtlichen Teilung zu, und es fehle zudem an arrestierbarem Vermögen, weil der Beschwerdegegner lediglich Anspruch auf einen Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass habe, der wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht in der Schweiz gelegen sei und somit auch nicht hier arrestiert werden könne.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, in seinem Beschluss vom 14. März 2007 mit der gleichen Begründung ab.

B. Mit Eingabe vom 10. April 2007 verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner bei der L.________ AG, ..., unter der Nr. xxxx habe, insbesondere das Kontokorrent Private yyyy und die 119'625 Anteile am Fonds S.________ im Wert von € 288'181.-- sowie allfällige Surrogate und Erträge aus diesen Vermögen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2001 IV 4332 oben), da er losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist. Lautet er auf Abweisung, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ).

Weiter ist zu prüfen, ob der Arrestentscheid als materielles Endurteil aufzufassen ist, bei dessen Prüfung das Bundesgericht über volle rechtliche Kognition verfügt ( Art. 95 BGG ), oder ob er eine vorsorgliche Massnahme darstellt, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann ( Art. 98 BGG ). Für die Qualifizierung ist nicht massgebend, in welchem Verfahren der Entscheid gemäss dem anwendbaren Prozessrecht ergangen ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er eine Rechtsfrage endgültig, aufgrund einer vollständigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung mit materieller Rechtskraftwirkung regelt, ohne den Entscheid in einem Hauptverfahren vorzubehalten.

Der Arrest bezweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 107 III 33 E. 2 S. 35). Insofern handelt es sich beim Arrest weder um eine Betreibungshandlung (wie bei der Pfändung) noch um die Schaffung eines materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers (wie bei der Verpfändung). Der Arrest hat vielmehr Sicherungsfunktion und daher auch bloss provisorischen Charakter (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 51 N. 2). Dies äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG , von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arrestes abhängig ist ( Art. 280 SchKG ), und in der Möglichkeit des Schuldners, sich durch Sicherheitsleistung das freie Verfügungsrecht über die Arrestobjekte zu bewahren ( Art. 277 SchKG ; BGE 116 III 35 E. 3b S. 40).

Hat aber der Arrest weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpft er sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden (vgl. Art. 275 SchKG ), um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern, stellt er eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar; angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 3). In der Lehre wird der Arrest denn auch mehrheitlich als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG angesehen (Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, BTJP 2006, Bern 2007, S. 142; Tappy, Le recours en matière civile, in: La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Lausanne 2007, S. 98; Walther, Auswirkungen des BGG auf die Anwaltschaft/Parteivertretung, in: Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, S. 364 Fn. 28; Jent-Sørensen, BGG und SchKG, in: Wege zum Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2007, S. 76; Philippin, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral: Effets sur le droit des poursuites et faillites, in: Le droit du bail et le droit des poursuites et des faillites; Lausanne 2007, S. 159; a.M.: Peter, Das neue Bundesgerichtsgesetz und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: BlSchK 2007, S. 8).

2. Ist nach dem Gesagten eine vorsorgliche Massnahme angefochten, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ) und darf das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwenden ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), sondern aufgrund des für vorsorgliche Massnahmen geltenden Rügeprinzips nur insofern eine Prüfung vornehmen, als in der Beschwerdeschrift entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderte Substanziierung der Vorbringen ist mit derjenigen identisch, wie sie für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 OG gegolten hat (Botschaft, BBl 2001 IV 4344 f.). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG war in jenem Verfahren darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden waren. In diesem Sinn prüfte das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintrat ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht einmal geltend, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich sodann in typischer appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie nach dem Gesagten für Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Substanziierung im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

3. Ohnehin könnte der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden sein: Ausgehend von der verbindlichen obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass die Beschwerdeführer gemäss der Teilungsvereinbarung Anspruch auf Überweisung des Geldes auf ein Konto in Madrid hätten, über das sie je nur gemeinsam mit dem Beschwerdegegner verfügen könnten, wäre es mit der Verneinung einer glaubhaft gemachten Geldforderung im Sinn von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht in Willkür verfallen, muss doch jene auf dem Betreibungsweg vollstreckbar und überdies fällig sein (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 5 und 6).

4. Zufolge Nichteintretens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: