Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_133/2017 KI-generiert

Debt Collector's Appeal of Garnishment and Denied Legal Aid Dismissed for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 5A_133/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by an individual against a creditor regarding an enforcement procedure for a debt that had not been settled, amounting to a total of CHF 2,360 plus interest. The creditor sought to implement an income garnishment, which ultimately yielded no funds, resulting in the issuance of a certificate of loss. The individual challenged the actions of the enforcement office, claiming a lack of adequate explanation for the unsuccessful garnishment and requesting retroactive legal aid for the enforcement proceedings. Several appeals were filed, culminating in a complaint to the Federal Court after lower court decisions upheld the enforcement office's actions and denied the request for legal aid based on the individual's perceived financial capability. The individual maintained that their complaints regarding the enforcement office's conduct deserved further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Collector's Appeal of Garnishment and Denied Legal Aid Dismissed for Procedural Flaws: The creditor sought to implement an income garnishment, which ultimately yielded no funds, resulting in the issuance of a certificate of loss. The individual challenged the actions of the enforcement office, claiming a lack of adequate explanation for the unsuccessful garnishment and requesting retroactive legal aid for the enforcement proceedings. Several appeals were filed, culminating in a complaint to the Federal Court after lower court decisions upheld the enforcement office's actions and denied the request for legal aid based on the individual's perceived financial capability. The individual maintained that their complaints regarding the enforcement office's conduct deserved further examination.

Schlagwörter

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Durchführung eines Pfändungsverfahrens, unentgeltliche Rechtspflege Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende prozessuale Bedürftigkeit Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Lohnpfändung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_133/2017

Urteil vom 15. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt des Kantons Glarus.

Gegenstand

Durchführung eines Pfändungsverfahrens, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus als obere Aufsichtsbehörde gemäss SchKG vom 31. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. A.________ (Beschwerdeführer) betrieb B.________ für Fr. 2'360.-- zuzüglich Zinsen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Kantons Glarus). Das Betreibungsamt verfügte am 11. Juni 2015 eine Einkommenspfändung. Am 1. September 2016 stellte es dem Beschwerdeführer einen Verlustschein über die vollständig ungedeckt gebliebene Forderung aus. Im Nachgang zu diesem Betreibungsverfahren gelangte der Beschwerdeführer mit Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wies das Obergericht das Betreibungsamt an, dem Beschwerdeführer darzulegen, weshalb die gegen den Schuldner verfügte Einkommenspfändung ergebnislos geblieben war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, insbesondere insoweit, als der Beschwerdeführer gerügt hatte, es sei ihm die für das Betreibungsverfahren rückwirkend verlangte unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 erörterte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer, wieso die Einkommenspfändung für ihn keinen Erlös gebracht habe. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2016 an das Kantonsgericht Glarus monierte der Beschwerdeführer - soweit nachfolgend von Interesse - erneut das Vorgehen des Betreibungsamts bei der Pfändung und verlangte u.a. rückwirkend für das Betreibungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Glarus mit Verfügung vom 31. Januar 2017 nicht ein.

B. Am 13. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt nach wie vor, dass das Vorgehen des Betreibungsamts überprüft werden soll und er hält an seinem Antrag auf nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest. Zudem bittet er darum, seine Beschwerde an das Bundesgericht nur zu behandeln, wenn dies im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege möglich ist.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wendet, erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG muss nebst einem Antrag eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).

2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer zeige in seiner Eingabe an das Obergericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern das Betreibungsamt unzulänglich vorgegangen sein soll. Solches sei auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde sei damit unzureichend begründet ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ). Über die unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren habe das Obergericht bereits am 13. Oktober 2016 abschliessend entschieden. Die entsprechende Rüge könne nicht nochmals beurteilt werden, so dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten sei. Aus den Steuerunterlagen ergebe sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer über ein die Notreserve übersteigendes Vermögen verfüge und damit nicht bedürftig sei.

3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, genügt den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 1).

Er wirft dem Obergericht einerseits vor, seine Kritik am Vorgehen des Betreibungsamts nicht geprüft zu haben. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht nachvollziehbar dargelegt habe, inwiefern das Betreibungsamt unzulänglich vorgegangen sei. Er zählt zwar nunmehr fünf Vorwürfe an das Betreibungsamt auf, doch hat er diese nach eigenem Bekunden in seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2016 an das Kantonsgericht erhoben. Soweit er geltend macht, er habe sich in seiner Beschwerde an das Obergericht auf die vorangegangene Beschwerde an das Kantonsgericht bezogen, belegt er dies nicht näher.

Was die unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass über diesen Punkt im Urteil vom 13. Oktober 2016 befunden worden ist und darauf nicht zurückgekommen werden kann.

Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzugehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg