Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_133/2016 KI-generiert

Husband's Appeal Against Guardianship Scope Dismissed for Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 5A_133/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a protective legal arrangement established by a children's and adult protection authority due to the inability of an individual to manage their finances effectively, arising from the spouse's deteriorating health and long-term care placement in a nursing home. The individual, whose income was insufficient to cover the nursing home costs, refused to liquidate personal assets for payment. Consequently, the authority appointed an external representative with specific duties, including financial management and overseeing benefits claims. The spouse opposed this decision, seeking a modification that would clarify the limitations on the representative's management to solely apply to his partner's assets. However, the court dismissed his complaint, leading to an appeal to a higher court, arguing procedural rights were violated.

Legislator-Regeste

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Art. 390 i.V.m, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 29 BV; Husband's Appeal Against Guardianship Scope Dismissed for Lack of Protected Interest: The individual, whose income was insufficient to cover the nursing home costs, refused to liquidate personal assets for payment. Consequently, the authority appointed an external representative with specific duties, including financial management and overseeing benefits claims. The spouse opposed this decision, seeking a modification that would clarify the limitations on the representative's management to solely apply to his partner's assets. However, the court dismissed his complaint, leading to an appeal to a higher court, arguing procedural rights were violated.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft Vormundschaft Beistandspflicht Besuchsrecht Bestellung eines Vertreters Tod des Ehegatten staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard, but not explicitly in the final orders (dispositive).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 115 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked a legitimate interest, which also applies to the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the final orders (dispositive) for imposing costs, but Art. 68 Abs. 3 BGG was used for compensation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to state that no party compensation is owed.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked a legitimate interest in challenging the decision regarding the scope of asset management.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning regarding the nature of the decision, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_133/2016

Urteil vom 11. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Bovey,

nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,

Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden,

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer.

Gegenstand

Vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 22. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. A.A.________ (1938) ist der Ehemann von B.A.________ (1941), welche seit dem 5. März 2014 aufgrund ihrer Demenz im Alters- und Pflegeheim C.________ in U.________ zur Pflege untergebracht ist. Da ihre Einkünfte offenbar die Wohn- und Pflegekosten des Heims nicht decken, sind erhebliche Forderungen des Heims aufgelaufen.

B. Da A.A.________ sich weigerte, zur Bezahlung der - bereits in Betreibung gesetzten - Heimkosten auch auf das Vermögen zurückzugreifen, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden für B.A.________ vorsorglich eine Beistandschaft (Art. 390 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB ), wodurch das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes entfiel. Als Beiständin wurde Flavia Brülisauer, Rechtsanwältin in Chur, ernannt. Die KESB umschrieb in ihrem Entscheid die Aufgaben der Beiständin ausführlich. Sie erteilte der Beiständin namentlich die Aufgabe und Kompetenzen, B.A.________ bei allen Handlungen im Zusammenhang mit den Bereichen Finanzen, Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen zu vertreten. Hinsichtlich der Finanzen definierte die KESB den Handlungsbereich unter Dispositivziffer 2a. wie folgt: "Insbesondere Klärung und Geltendmachung ehelicher Unterhalts- und anderer Leistungsansprüche gegenüber A.A.________, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen gegenüber Dritten, Bestreitung der Heimkosten, soweit notwendig Mitwirkung bei der Verwaltung des ehelichen Vermögens, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten".

Am 22. Januar 2016 wies das Kantonsgericht Graubünden eine von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.A.________ gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz.

Es sind keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Entschieden hat vorliegend das Kantonsgericht in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes). Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Eingabe jedoch nicht gegen die Errichtung der Beistandschaft für seine Ehefrau. Er will im Dispositiv des Entscheides der KESB einzig vermerkt haben, dass sich die Mitwirkung in der Verwaltung des Vermögens auf das Einkommen und die Vermögensteile seiner Ehefrau beschränkt. Diesbezüglich rügt er, dass das Obergericht die Anordnung der KESB respektive die Verfügungsformel nicht entsprechend korrigiert habe.

Das Obergericht hat bereits erwogen, dass bei der Anordnung der KESB "ohne Zweifel nicht die Verwaltung der dem Ehemann gehörenden Vermögenswerte zu verstehen ist". Es sei davon auszugehen, dass auch die Ehefrau über Errungenschaft und Eigengut verfüge und die Mitwirkung der Beiständin bei der Verwaltung des Vermögens der Ehefrau daher, soweit notwendig, angebracht sei.

Auch wenn die Entscheidung der KESB missverständlicherweise von "ehelichem Vermögen" spricht, so gibt es unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kein solches Vermögen. Das Dispositiv kann damit nur so verstanden werden, wie es die Vorinstanz bereits dargelegt hat, weshalb auch eine Änderung der Verfügungsformel keine anderweitige Rechtsfolge als die bereits geltende bewirken würde. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit vor Bundesgericht an einem schutzwürdigen Interesse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Dispositiv der KESB in seinem Sinne zu korrigieren.

Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, weshalb sich eine weitere Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erübrigt. Nichts anderes würde sich im Übrigen im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde ergeben ( Art. 115 lit. b BGG ).

2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie sein - in der Beschwerdereplik gestelltes - Gesuch um Akteneinsicht nicht beantwortet sowie ihn nicht darüber informiert habe, ob im kantonalen Beschwerdeverfahren eine weitere Vernehmlassung der KESB eingegangen sei.

Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind zwar formeller Natur; sie gelten aber nicht um ihrer selbst willen. Der Beschwerdeführer muss wenigstens ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an den formellen Rügen haben ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 118 Ia 488 E. 2a S. 492; Urteile 5A_489/2014 vom 16. April 2015 E. 1.3; 5A_941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.1.1; 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Dieses bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde und ist zu messen an der möglichen Auswirkung und Tragweite einer allfälligen Gutheissung ( BGE 118 Ia 488 E. 2a S. 492). Da es dem Beschwerdeführer in der Sache bereits am Rechtsschutzinteresse fehlt und er weder ein (darüber hinausgehendes) aktuelles schutzwürdiges Interesse an der formellen Rüge dargetan hat noch ein solches ersichtlich ist, kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

3. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin Rechtsanwältin Flavia Brülisauer z.H. von B.A.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen