Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_133/2008 KI-generiert

Tax Enforcement Suspension Appeal Refusal

Geschäftsnummer 5A_133/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against the decision of a supervisory authority regarding a notification of attachment due to tax debts. The complainant contested a payment order but did not obtain a suspensive effect in the appellate court. Consequently, the supervisory authority determined that the enforcement agency was entitled to proceed with the attachment notification, leading to the dismissal of the complainant's appeal. The complainant's further submission to a higher court failed to adequately address the legal considerations of the supervisory authority's ruling, resulting in the court not acknowledging the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Tax Enforcement Suspension Appeal Refusal: The complainant contested a payment order but did not obtain a suspensive effect in the appellate court. Consequently, the supervisory authority determined that the enforcement agency was entitled to proceed with the attachment notification, leading to the dismissal of the complainant's appeal. The complainant's further submission to a higher court failed to adequately address the legal considerations of the supervisory authority's ruling, resulting in the court not acknowledging the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Steuerbetreibung Pfändungsankündigung Veranlagungsverfügung Zahlungseinstellung Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to insufficient substantiation, as explicitly cited in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_133/2008/bnm

Urteil vom 10. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Basel-Stadt,

beide vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel,

3. Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3,

4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Februar 2008 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer Pfändungsankündigung in einer Betreibung betreffend Steuerforderungen abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag sei vom basel-städtischen Dreiergericht definitiv beseitigt worden, der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid zwar beim Appellationsgericht mit Beschwerde angefochten, im zweitinstanzlichen Verfahren sei die aufschiebende Wirkung jedoch weder verlangt noch gewährt worden, weshalb die Beschwerdegegner zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens berechtigt gewesen seien und das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung habe zustellen müssen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die Steuerschuld zu bestreiten und das Steuerveranlagungsverfahren als "kriminelles Vergehen" zu bezeichnen, zumal im Vollstreckungsverfahren die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung nicht zu überprüfen ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann