Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_132/2017 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Supervisory Authority's Decision Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_132/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the enforcement office regarding the execution of a seizure related to an inheritance. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy dismissed the complainant's appeal concerning a seizure action taken on September 19, 2016. The complainant's grievance primarily revolved around delaying the enforcement process and seeking installment payment options, despite not having made a specific request for asset liquidation. The supervisory authority concluded that the complainant had not sufficiently justified the appeal nor indicated any procedural errors. Subsequently, the Federal Tribunal expressed that the appeal lacked adequate grounds and thus did not proceed with it, deeming it manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Against Supervisory Authority's Decision Dismissed for Inadmissibility: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy dismissed the complainant's appeal concerning a seizure action taken on September 19, 2016. The complainant's grievance primarily revolved around delaying the enforcement process and seeking installment payment options, despite not having made a specific request for asset liquidation. The supervisory authority concluded that the complainant had not sufficiently justified the appeal nor indicated any procedural errors. Subsequently, the Federal Tribunal expressed that the appeal lacked adequate grounds and thus did not proceed with it, deeming it manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Vollstreckungsorgan Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch verfassungsrechtliche Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not adjudicated upon due to lack of proper reasoning and abuse of process, as cited in the justification for non-admission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_132/2017

Urteil vom 14. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und nach Art. 113 ff. BGG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft vom 24. Januar 2017, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend einen Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft (Pfändungsverfügung vom 19. September 2016) gegen die Erbschaft des B.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwogen hat, die Beschwerdeführerin genüge ihren Begründungspflichten nicht, sie habe keinen Verfahrensfehler gerügt, sondern es gehe ihr primär um einen Aufschub der Verwertung und die Möglichkeit zur Ratenzahlung, wobei aber noch gar kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei, womit sich die Bewilligung eines Aufschubs erübrige und auch kein Verfahrensfehler ersichtlich sei,

dass die Beschwerde nach Art. 113 ff. BGG nicht gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Begründung sodann in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es unzulässig ist, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400),

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg