Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_132/2012 KI-generiert

Bankruptcy Auction Challenge Dismissed for Lack of Merit and Abusive Filing

Geschäftsnummer 5A_132/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a ruling related to the auction of a property in the context of bankruptcy proceedings. The complainant challenged a previous decision of a higher court that dismissed his appeal against a lower supervisory authority's rejection of his objection to the auction's result, which stemmed from a prior fraudulent conveyance lawsuit. The higher court noted that the complainant failed to adequately address the legal grounds of the previous decision, raising concerns about potential misuse of the process aimed at delaying enforcement actions. Ultimately, the Federation’s court did not accept the appeal, citing insufficient justification and process misuse, which resulted in the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Auction Challenge Dismissed for Lack of Merit and Abusive Filing: The complainant challenged a previous decision of a higher court that dismissed his appeal against a lower supervisory authority's rejection of his objection to the auction's result, which stemmed from a prior fraudulent conveyance lawsuit. The higher court noted that the complainant failed to adequately address the legal grounds of the previous decision, raising concerns about potential misuse of the process aimed at delaying enforcement actions. Ultimately, the Federation’s court did not accept the appeal, citing insufficient justification and process misuse, which resulted in the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Verfahrensrügen Vollstreckungsentscheid Zuschlag bei der Versteigerung verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation and was deemed abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_132/2012

Urteil vom 10. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat und Stadt Zürich,

2. Kanton Zürich,

3. Y.________ AG,

4. Z.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,

5. W.________,

Beschwerdegegner,

Konkursamt A.________.

Gegenstand

Anfechtung des Versteigerungszuschlags,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlag eines Grundstücks im Rahmen einer konkursamtlichen Verwertung nach Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Beschwerdeverfahren in SchKG-Angelegenheiten sei immer schriftlich, mit dem angefochtenen Entscheid setze sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, inwiefern dieser Entscheid rechtswidrig sein soll, sage der Beschwerdeführer nicht, dieser prozessiere ohne Rechtsschutzinteresse zum Zweck der Verfahrensverschleppung und damit mut- und böswillig, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 20. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass er einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann