Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_131/2012 KI-generiert

Appeal Admissibility in Matrimonial Protective Measures Case

Geschäftsnummer 5A_131/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning marital protection that was filed following a decision issued by a cantonal court. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was found to be late, as it was filed after the statutory deadline. Additionally, the complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal justification. The petitioner sought legal aid, which was also denied based on the perceived lack of merit in the complaint. As a result, the petitioner was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility in Matrimonial Protective Measures Case: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was found to be late, as it was filed after the statutory deadline. Additionally, the complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal justification. The petitioner sought legal aid, which was also denied based on the perceived lack of merit in the complaint. As a result, the petitioner was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen Einspruch gegen die Eheschliessung Auflösung des Güterstandes Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon due to manifest inadmissibility (lateness) applied in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_131/2012

Urteil vom 10. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung als Rekursinstanz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern betreffend Eheschutz,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2011 der Anwältin des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7. Februar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), zumal im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde ( Art. 98 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann