Involuntary Placement Release Request Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning the involuntary detention of an individual in a residential care facility. The individual had requested release from the facility, but the lower courts upheld the decision to refer the release request back to the facility's administration, affirming that legal procedures require a rejection from the facility before a judicial review can be sought. The Federal Tribunal ultimately found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the decision to not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397b Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Involuntary Placement Release Request Procedural Requirements: The individual had requested release from the facility, but the lower courts upheld the decision to refer the release request back to the facility's administration, affirming that legal procedures require a rejection from the facility before a judicial review can be sought. The Federal Tribunal ultimately found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the decision to not proceed with the case.
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KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure.
The appeal was declared inadmissible because it lacked the required substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_131/2009/don
Urteil vom 24. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wohn- und Pflegeheim Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Februar 2009 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB in das Wohn- und Pflegeheim Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin abgewiesen, den angefochtenen Nichteintretensentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes A.________ (Nichteintreten auf ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit und Überweisung des Gesuchs an die Heimleitung) bestätigt und die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin an das Wohn- und Pflegeheim Y.________ zur Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe der Vorderrichter das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung überwiesen ( Art. 397b Abs. 3 ZGB ), erst nach Ablehnung des Entlassungsgesuchs durch die Anstaltsleitung könne die betroffene Person beim Einzelrichter die gerichtliche Beurteilung verlangen, das erneute Entlassungsgesuch der Beschwerderführerin in ihrer Rekursschrift sei sodann ebenfalls der Anstaltsleitung zum Entscheid über die Entlassung zu überweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 18. Februar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann