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5A_13/2017 KI-generiert

Challenge to Debt Collection Notice Dismissed for Untimeliness and Insufficient Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_13/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a debt collection process initiated by a local authority. The complainant contested the process that began in May 2016, but his appeal, submitted in November 2016, was determined to be belated, falling outside the allowable ten-day period for contesting such matters. The supervisory authority for debt collection dismissed the complaint for this reason. Subsequently, the complainant escalated the issue to a higher court, where it was found that the appeal lacked sufficient justification and clarity regarding alleged violations of legal or constitutional rights. Consequently, the court chose not to proceed with the appeal, citing inadequate reasoning presented by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Debt Collection Notice Dismissed for Untimeliness and Insufficient Appeal Reasoning: The complainant contested the process that began in May 2016, but his appeal, submitted in November 2016, was determined to be belated, falling outside the allowable ten-day period for contesting such matters. The supervisory authority for debt collection dismissed the complaint for this reason. Subsequently, the complainant escalated the issue to a higher court, where it was found that the appeal lacked sufficient justification and clarity regarding alleged violations of legal or constitutional rights. Consequently, the court chose not to proceed with the appeal, citing inadequate reasoning presented by the complainant.

Schlagwörter

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Inkasso verfassungsmässige Anforderung Vollstreckungsentscheid Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde verspätete Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to hear the appeal due to insufficient argumentation/reasoning in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_13/2017

Urteil vom 9. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Beschwerde gegen Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen erwog, die erst mit Schreiben vom 14. November 2016 erhobene Beschwerde gegen die erwähnte Betreibung vom 24. Mai 2016 sei zweifellos nicht innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 17 SchKG erhoben worden und erweise sich damit als verspätet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen der Aufsichtsbehördeeingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 6. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann