Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Debt Enforcement Extension and Set-Off Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a debtor who appealed against a decision made by a supervisory authority regarding a debt enforcement procedure. The supervisory authority had rejected the debtor's request for an additional twelve-month postponement of asset liquidation, mandated monthly payments, and indicated that the debtor's claim for offsetting debts was not valid as the necessary documentation was not provided to the enforcement office in a timely manner. The Supreme Court reviewed the appeal but found that the debtor failed to adequately address the legal arguments of the previous decisions, leading to the conclusion that the appeal lacked sufficient justification and was therefore not admitted for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Debt Enforcement Extension and Set-Off Claim: The supervisory authority had rejected the debtor's request for an additional twelve-month postponement of asset liquidation, mandated monthly payments, and indicated that the debtor's claim for offsetting debts was not valid as the necessary documentation was not provided to the enforcement office in a timely manner. The Supreme Court reviewed the appeal but found that the debtor failed to adequately address the legal arguments of the previous decisions, leading to the conclusion that the appeal lacked sufficient justification and was therefore not admitted for review.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked the required grounds/reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_13/2012
Urteil vom 10. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Verwertungsaufschub,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend weiteren Verwertungsaufschub um zwölf Monate, Verpflichtung des Schuldners zu monatlichen Abschlagszahlungen von Fr. 4'500.--, Androhung der Verwertung des Pfändungsgegenstandes bei Säumnis) abgewiesen, die Verwertung als gemäss Art. 123 SchKG um zwölf Monate hinausgeschoben erklärt und den Beschwerdeführer zu Abschlagszahlungen von Fr. 4'500.-- verpflichtet hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Hauptbegründung erwog, der Beschwerdeführer (Schuldner) wolle die von ihm geltend gemachte Forderung mit den Betreibungsforderungen verrechnen, indessen habe dem Betreibungsamt im Zeitpunkt seiner Verfügung weder die Rechnung vom 31. Oktober 2011 noch die E-Mail vom 29. September 2006 vorgelegen, diese Dokumente seien erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde eingereicht worden, ebenso wenig sei die Gegenforderung bei der Insolvenzverwaltung angemeldet worden, die angefochtene Verfügung sei daher in Anbetracht der dem Betreibungsamt vorliegenden Sachlage zu Recht ergangen,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Eventualbegründung erwog, selbst wenn dem Betreibungsamt die erwähnten Dokumente vorgelegen wären, hätte es gleich entscheiden müssen, weil einerseits die Verrechnung keinen Anspruch auf eigenmächtige Einstellung der Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt gebe und weil anderseits das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verrechnung weder anhand der Rechnung vom 31. Oktober 2011 noch auf Grund der E-Mail vom 29. September 2006 hätten geprüft werden können, gehe doch aus diesen Dokumenten nicht hervor, wann bzw. ob überhaupt die behauptete Gegenforderung entstanden ist, die Beschwerde sei daher abzuweisen und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung der Betreibungsverfahren nicht stattzugeben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerde zu verweisen, vor Bundesgericht die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Argumente zu wiederholen und pauschal das Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der Begründungen der Aufsichtsbehörde dartut, inwiefern deren Entscheid vom 6. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Arlesheim und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann